Von den Urkunden, die sich auf die Bromer Schustergilde beziehen, stammt – soweit sie mir zugänglich gewesen sind – die Älteste aus dem Jahre 1716: Günther Oldeland aus Klein- Wismar will bei seinem Halb- und Stiefbruder Friederich Oldeland zu Brome das Schusterhandwerk erlernen und läßt sich die dazu erforderliche Geburtsurkunde ausstellen. Dies Schriftstück ist in mancherlei Weise bedeutsam und sei darum hier wiedergegeben. Es ist mit dem Siegel der Bartenslebens versehen.
Wir Achatz Günther und Gebhard Werner Gebrüder von Bartensleben (Achatz Günther, +1719, Gebhard Werner + 1742) auf Wolffsburg Brohme und Bistorff Erherren Füge… iedermenniglich, Zuwißen insonder… ers Zuwißen nöthig: War… vor Unsern Gerichten in eigener Person erschienen Johann Friedrich Oldeland aus dem Flecken Brohme, und gebührlich an und… wie daß… gesonnen wäre, seinen Halb oder Stieffbruder Günther Oldelanden, das Schuster Handwerck daselbst ährlich und Zünf… …lernen Zulaßen, Zu diesem Behff derselbe eines Geburths Briefes und Urkunde benöthiget ware anbbey… 3 Männer, als Hanß Heinrich Bö… Inwohnern und Schuster Zu Steimke, als dessen Taufpathen und Gevattern Christoph Isenseen und Johann Friedrich Pipern, beiderseits Bürger in dem Flecken Brohme Zu Zeugen Vorstehende, mit Bitte dieselbe eydlich darüber Zuvernehmen Wann wir nun einem jeden Zu einer… Nothdurfft gerne befördert; und geneygt sein, Alß haben wir obbesagte 3 Personen alsofort Vorkommen laßen, welche dann mit entblößtem Haupte, ausgestrecktem Arm und aufgerichteten Fingern Zu Gott im Himmel einen theuren und Leibl. Eid geschworen und bekräftiget. Daß ihnen sambt und sonders nichtanders wißend sey, als daß oberwehnter Günther Oldeland Von seinem Vater Friedrich Christoph Oldelanden und der Mutter Hunen Catharinen Kahlin Hanß Kahlens, Hochadl. Schulenburgl. Verwalters und Pachters auf dem kleinen Wiß mar Eheleibl. Tochter, welche beyde Eheleute Christl. Gebrauche nach, öffentl. Kirchen und Straßen gegangen, echt und recht, Ehelich und ehrlich gezeuget und gebohren worden, und daß diese seine Eltern sich keiner unehrl. und schändtl. Hanthierung jemahls gebrauchet, noch jemand… mit einiger Leibeigenschafft Zugethan und Verwandt gewesen, dahero auch ihr Sohn Günther Oldeland guter, freyer Teutscher nation und keiner Wendisch…. oder solche… Arth, welche man Ehrl. Gülde, Zünfte und Innungen Zuversagen pflegen, allermaßen dann auch dieser ihr Sohn selbst seinen guten Loimund und… bis dahero… Verwahret und erhalten, vielmehr Von jugend an Zu Kirchen und Schulen wohlerzogen und Zu allen Christl. Tugenden fleißig vermahnet worden… Und dann uns selbst nichts anders, als was 3 Vorberichtete Männer, und… würdige Luethe auf ihr gutes Gewißen bezeuget von oft mentionirten Günther Oldelanden und deßen Eltern wißend und bekand… So haben wir auch kein Bedencken tragen dürfen über solchem allen gegenwärtiges Attestatum und Kundschaft in beglaubter Form zu… heilen, jedermännigl. Nach Standesgebühr ersuchen… demselben Völligen Glauben beyzulegen, und mehr angeregter Günther Oldelanden, deßen fruchtbarl Genießen zulaßen, auch sonsten allen geneigten Willen und Gunstförderung zuerzeigen und zuerweisen, welches wir dann gegen einen jeden nach Standes Gebühr in der Thad zuer..dern geflißen seyn w…en. – Zu mehrerer Urkunde haben wir Unsers Geschlechts Großeres Insiegel wißentl. an diesen Brief hengen und selbigen durch Unsern dieser Zeit bestellten Ambtman eigenhändig unter…eiben laßen. So geschehen Hauß Brohme den 20ten Martii des verbeßerten Calenders nach unsers Erlösers und Seligmachers Jesu Christi Heylbringenden Geburth im Ein Tausend Siebenhundert Sechzehnden Jahre.
Johann Ernst Selig…
Aus den Zeilen auf dem Umschlagdeckel der Unterlagen der Schustergilde geht hervor, daß die Bromer Schuster schon am 28. Mai 1696 Gilderechte erhalten oder gar schon gehabt haben. Die Gilde ist wohl hernach verfallen und dann auf Antrag der Bromer 1761 erneuert worden. Der zu Hannover den 6. Novembris 1761, Unsers Reichs im 2 Jahre ausgestellte Amts= und Gilde= Brief vor die Schuster zu Brome trägt den Vermerk Auf Seiner Königl. Majestaet und Chur=Fürstl. Durchl. Allergnädigsten Special Befehl. In 39 Artikeln regelt er die Pflichten und Rechte der Meister, der Gesellen und der Lehrjungen und die Verwaltung der Gilde. Dabei geht er zurück auf das, was in dem anno 1692. der Aemter und Gilden halber publicirten Reglement verordnet, ob es schon wörtlich nicht inseriret.
Dieser Gildebrief von 1761 gebraucht zwar Wendungen, die uns heute nicht mehr geläufig sind, aber seine feste und begriffssichere Sprache hebt sich wohltuend ab von dem ausgelaugten und verschwommenen Deutsch, in dem die Satzungen vom 22. August 1879 abgefaßt sind. Um ein Beispiel zu geben, greife ich aus diesen Satzungen, die sich stolz als Statuten ausgeben, den § 29 heraus, wo man lesen kann: Innungsgenossen welche den vorstehenden Bestimmungen oder den von der Innungsversammlung zukünftig gefaßten Be-schlüssen über die mit den Lehrlingen und Gesellen abzuschließenden Verträge und deren Aufrechterhaltung zuwiederhandeln, verfallen in eine vom Vorstande zu erkennende Geldstrafe von 15 Mark.
Die Absicht des Gildebriefes ist es, das Schusterhandwerk ehrsam zu erhalten. Als sich nun zu Anfang des 19. Jahrhunderts „wilde Schuster auftun“, Gesellen, die auf eigene Rechnung arbeiten, da geht am 23. Januar 1804 der Graf, auf den Gildebrief verweisend, dagegen vor: Wie nun solches den Gilde – Privilegio der Schuster zu Brome vom 6ten Nov: 1761 gerade zuwider ist: so wird allen Schustergesellen und andern unzünftigen Schustern, welche sich in dem Flecken Brome zu besetzen und ihre Profeßion zu betreiben gedencken, ohne das Meister Recht zugewinnen, die Arbeit hiemit gänzlich verboten, unter der Verwarnung daß, wenn einer oder anderer derselben sich herausnehmen solte, nach gehörig geschehener Publication dieses Befehls, für sich und also nicht einen Meister, Schuster Arbeit zuverfertigen, demselben das Handwerckszeug und Lederwerck weggenommen, und dem Befinden nach, von der Obrigkeit noch besonders bestraft werden solle… Unterschrieben hat Kette, der damalige Amtmann des Gerichtes Brome.
Nicht wertlos ist ein Heft, auf dessen Umschlagdeckel geschrieben steht „Vor die jungen in zuschreiben und Los zu geben“. Die erste Eintragung stammt vom 14.12.1823 und lautet: „Ist meister Friedrich Rathsack, sein Lehrbursche, als Johann Heinrich Görke, aus Jahrstedt bürtig, eingeschrieben. Und 4. Jahre Lehrnen muß“. Unterschrieben hat Delius, damals gräflicher Förster zu Brome. Die Eintragungen 30 (15.10.1837) – 42 (25.3.1845) und eine Bemerkung unter der 42. Eintragung sind von Camann unterschrieben, der sich bald als Obrigkeitlicher Deputirter, bald als AV (Amtsvogt) ausgibt. Die Gilde wird also von der „Obrigkeit“ überwacht durch einen Deputierten, der vornehmlich aus den Reihen der Leute des Grafen genommen wird.
Für die meisten Lehrjungen ist nur eine dreijährige Lehrzeit vorgesehen. Der Gildebrief von 1761 scheibt dazu unter XXII: Und weil man wahrgenommen, daß wenn arme Knaben in die Lehre genommen werden, welche nicht des Vermögens das volle Lehrgeld zu bezalen, der Meister die LehrJahre auf 5 bis 6 Jahre extendire, und solche Knaben ihre beste Zeit unter der Saevitz ihrer Meister zubringen mü:en; Als verordnen Wir hiemit, daß die Lehr Jahre nicht über Vier Jahre extendiret werden sollen…
In der Eintragung Nr. 42 ist Carl Behne, Sohn des Nadlers Marcus Behne hierselbst genannt. Ich erwähne das, um auf diesen Berufszweig aufmerksam zu machen. Das Heft schließt mit der 50. Eintragung, vom 10.10.1852 stammend. Unterschrieben hat Oehlerking.
Die Akten halten die Namen der folgenden Lehrburschen aus den Jahren 1823 – 1852 fest:
Johann Heinrich Göke | Jahrstedt 4 Jahre | bei Friedr Rathsack 18.12.25 |
Johann Heinrich Dierks | Zasenbeck 3 | Jacob Klob 20.3.26 Tülau |
Friedrich Isensee | Brome 4 | Gottlieb Mosel 25 |
Heinrich Rathsack | Fahrenhorst 3 | Friedrich Rathsack Ostern 25 |
Heinrich Gede | 4 Jahre | Heinrich W. Mölder 11.9.26 |
Christoph Pieper | Brome | Christoph Mosel 12. 26 |
Friedrich Behne | Tülau | Friedich Radsack Ostern 29 |
Joachim Schulze | Neu-Ferchau 3 | Heinrich Mölder 13.4.30 |
Karl Meyer | Zasenbeck 4 | Christoph Mosel 24.4.32 |
Friedrich Beneke | Lüdelsen 3 | Friedrich Radsack 24.4.32 |
Jacob Brede | Barwedel 3 | Gottlieb Rathsack 25.9.30 |
Johann Olland | Sohn | Friedrich Olland 23.6.31 |
Heinrich (Schünker) | (Germenau) | Christoph Mosel 29.12.33 |
Sohn des | (ausgeschrieben) | Heinrich Müller 27.12.36 |
Heinrich Schmicker | Germenau ausgeschrieben | Christoph Mosel 27.12.36 |
(Ist wohl jener am 29.12.33 | eingeschriebene Heinrich) | |
Christoph Kenneke | Bokensdorf | Christoph Mosel 13.10.37 |
Christian Beneke | Tangeln 4 | Friedrich Radsack 15.10.37 |
Johann Heinr. Christ. Kausche | Sohn v. Heinr. Kausche Brome 3 | Heinrich Müller 17.4.38 |
Wilhelm Gödeke | Brome 3 | Christoph Mosel 17.4.38 |
Friedrich Olland | Sohn v. Friedr. Olland Brome vermerkt: schon 3 Jahre ausgelernt | 09.06.39 |
Heinrich Müller | Ehra 3 | Ostern 1840 |
Karl Franke | Brome bei seinem Vater | Christoph Franke Ostern 40 |
Wilhelm Gercke | Mellin 3 | Friedrich Radsack 9.40 |
Friedrich Radsack | Brome, bei seinem Vater Friedrich Radsack 3 Jahre | Ostern 18 41 (?) |
Christoph Böse | Brome 3 | Friedrich Isensee Ostern 42 |
Friedrich Behne | Jahrstedt 3 | Christoph Mosel Ostern 42 |
Heinr. Friedr. Christoph Rosenhagen | Jembke 3 | Christoph Mosel Ostern 44 |
Heinr. Friedr. Wilhem Kausche | Jembke 3 | Friedrich Radsack Ostern 44 |
Karl Behne | Brome 3 | Friedrich Radsack Ostern 45 |
Sohn des Meisters Gottlieb Mosel Brome | Brome | Christoph Mosel Ostern 46 |
Heinrich Jordan | Friedrich Isensee Michaelis 46 | |
Wilhelm Steffens | Franke Ostern 46 | |
Heinrich …rath | 3 Jahre | Heinrich Wilhelm Müller Michaelis 48 |
Sohn des Meisters Christoph Mosel | Ostern 49 | |
Wilhelm Pieper | Christoph Franke Michaelis 49 | |
Heinrich Sturm | Steimke 3 | Friedrich Radsack Ostern 51 |
Heinrich Radsack Sohn des Friedrich Radsack | Brome 3 | Friedrich Radsack Ostern 51 |
Heinrich Behne | Brome 3 | Wilhelm Gödeke 15.8.52 |
Unterschrieben ist die jeweilige Eintragung von Johann Heinrich Göke bis Jacob Brede (einschl.) von Delius, die Eintragungen von Christoph Kenneke bis (einschl.) Friedrich Olland und von Christoph Böse bis (einschl.) Karl Behne von Cammann, die letzten drei von Oehlerking und die drei davor von Friedrich Isensee. Die Übrigen tragen keine Unterschrift. Cammann nennt sich in einem Schreiben vom 29. März 1843 Obrigkeitlicher Deputirter der Schuhmacher Gilde, ein Schreiben aus dem Königlichen Amt zu Knesebeck ist gerichtet an den Gilde=Obmann Baucke. Es scheint also keine feststehende Amtsbezeichnung für die bestellte Aufsichtsperson gegeben zu haben. Als Obleute treten nacheinander auf: Delius, Cammann, Isensee, Oehlerking und später Baucke.
Ein zweites Heft, durch Altmeister Christoph Lindemüller am 14.4.1841 angelegt, hält – auf der 1. Seite beginnend – die Einnahmen und – im umgedrehten Heft auf der letzten Seite beginnend – die Ausgaben fest. Bemerkenswert sind drei Eintragungen aus dem Jahre 1845 und eine aus dem folgenden Jahre. 1846 sind an den Altsitzer Schumacher Mstr. Wolf zu Unterstützung wegen älter Schwäche ausgezahlt 3 r. In der Zusammenstellung aus dem Jahre 1845 liest man Günter Olland zu unter Stützung 1 r, Alten Mosel zu unter Stützung 1r. Für einen bericht an könig nebst auslagen und Porto 1 r 8 g. Die meisten Ausgaben begleichen Zechen oder sollen Leichenträger entschädigen.
Zu den Beerdigungen schreibt der Gildebrief von 1761 unter XXXV: (Soeiner) in dem Amte stirbet, es sey Meyster oder Frau, so sollen die Amts Brüdern, und Frauen, wann die Leichen Bestätigung öffentlich geschiehet, vor dem Hause, da der Todte inne ist, auf dem Steinwege erwarten, bis die Leiche herausgetragen wird, und mit zu Grabe folgen, auch soll ein jeglicher des Amts=Verwanter zu dem Begräbniße geben 2 Pfenning, und solche denen Armen um Gottes Willen ausgetheilet und gegeben werden.
Bei dieser Gelegenheit soll hier auch noch auf andere beachtenswerte Bestimmungen des Gildebriefes hingewiesen werden. Unter XXXVII liest man: Es sollen… alle Jahr die Rechnungen von den Alt= und JungMeistern nachdem die zuforderist von den Obrigkeitlichen Deputirten, bey der ersten Morgen=Sprache im Jahr, nachgesehen, abgenommen, und sodann wiederum neue Alt und JungMeister bestellet werden, welche vermittelst Handschlages angelobet, daß sie dieses Jahr des Amts der Schuster Vorsteher seyen, deßelben liegende und fahrende Güter und Activ-Schulden sich mit gutem Fleiß annehmen, und dieselbe in so weit solches noch nicht geschehen, in ein richtig Inventarium bringen, deßelben Einnahme und Ausgabe alljährlich ohne etwas weg zu laßen, richtig berechnen, ihre Rechnungen justificiren, von einem angehenden Meyster, es sey unter was Praetext es immer wolle, nichts mehr, als dem Amt der Schuster zu Brome zu nehmen nachgelaßen, nehmen, bey Besichtigung des MeisterStückes, und so oft auch sonsten ihnen etwas zu beurtheilen, von Obrigkeits wegen aufgegeben würde, nach besten Wißen und Gewißen, ohn alle Neben Absicht und Partheilichkeit, verfahren, alle unzuläßige und verbottene Schmausereyen so woll vor sich selbst im Amte einstellen, als von denen angehenden Amts=Meistern bey Verfertig= und Besichtigung des Meister Stückes gänzlich einstellen laßen, auch der Beschenckung des Obrigkeitlichen Deputirten, und anderer GerichtsPersonen, es sey an Gelde, oder Victualien sich auf Keinerley Weise unternehmen, seine MittMeister und Gesellen, in zuläßigen Fällen höher nicht denn auf 12 Gr. bestrafen, die Strafe dem Amte zu gute in Einnahme bringen, denen Losgesprochenen Lehr Jungen, wegen Bewirt= und Beschenckung, Meister und Gesellen Keine Unkosten machen, dabey alle ärgerlichen Gebräuche unter den Gesellen verbieten und sonst alles das thun wolle, was einem ehrlichen getreuen Amts-=Vorsteher und Rechnungsführer oblieget, und das wahre Beste des Amts der Schuster zu Brome erfordert.
Und weil die Erfahrung gezeigt, daß die Amts-Vorsteher, wenn sie in Amts-Angelegenheiten entweder gericht= oder außer gerichtlich etwas zu verrichten gehabt, sodann auf des Amts gemeine Unkosten, sich Wein, Bier, Branewein, auch woll gar Eßen aufsetzen laßen – wie unter XXXVII festgestellt wird, so wird denselben solches bey Strafe der Gefängniße untersaget.
Der Gildebrief verbietet auch, wenn ein Geselle sein Meisterstück anfertigt und vorlegt, denen Deputirten, soll als denen Meistern…, bey solchem Acto zu schmausen oder vor ihre Mühe etwas zu fordern, oder das geringste an Gelde oder sonst etwas es sey unter welchem Praetext es wolle, anzunehmen oder – wie es unter II weiter heißt, – bey solcher Besichtigung, Wein, Bier, Kringel und ander Eßen aufzusetzen, oder zu nehmen. Darauf mag sich Wilhelm Müller berufen haben, als er wegen „sein Meister geldt“ gegen die Gilde vorgeht und am 16.5.1826 in einem Vergleich erreicht, daß ihm 3 r 12 g gehabte Klagekosten erstattet werden. „… dahingegen haben sich sämtliche Meister, nahmentlich alle unterschrieben daß keiner etwaß will von sein Meister geldt will wider haben, oder ansprüche an die Gilde machen will. Es haben sich unterschrieben als Altmeister Wilhelm Redlich, als Gildemeister Jacob Radsack, und weiter die folgenden 29 Meister: Christoph Mosel sen., Christoph Mosel jun., Gottlieb Radsack, Friederich Elster, Jacob Isensee sen., Jacob Isensee jun., Heinrich Isensee, Friederich Gottlieb Isensee, Johann Olland, Wilhelm Olland, Friederich Olland, Friedreich Birmann, Friedrich Bratze, Friedreich Radsack sen., Friedrich Radsack jun., Heinrich Düping, Heinrich Kausche, Christoff Schütze, Christoff Franke, Christoff Lindmüller, Friederich Wolf, August Mosel, Joachim Lindmüller, Günter Olland, August Tesmer, Wilhelm Müller, Heinrich Müller, Gottlieb Mosel sen. und Gottlieb Mosel jun.“. Die Statuten vom 22.8.1879 beschlossen am 26.3.1879, sind nur noch von 17 Meistern unterschrieben. Es sind dies außer dem Obermeister Heinrich Mosel: Christoph Mosel, Wilhelm Müller, Fr. Pieper, W. Gödecke sen., W. Gödecke jun., Fr. Radsack, C. Franke, W. Steffens, L. Hermann, W. Radecke, L. Hundt, Hr. Gaedecke, W. Buchmüller, Schulze, W. Müller, H. Pape. Es fällt übrigens auf, daß der Vorname zumeist nicht mehr ausgeschrieben oder gar ganz weggelassen wird. In den von E. Hesse zu Klötze gedruckten Statuten, fehlt der Name von H. Pape.
Ein vom 28.9.1840 stammendes Ausschreiben, betreffend die Prüfung der angehenden zünftigen Handwerks – Meister schreibt den Schustergesellen vor, ein Paar Stiefel, Männerschuhe und Frauenschuhe anzufertigen. Das auch immer noch, wie es der Gildebrief unter XXI vorschreibt, eine Wanderschaft verlangt wird, beweist ein Schreiben des Amtsvogts Cammann vom 24.2.1845 gegen Karl Hermann, der als Meister zugelassen werden möchte. Er wird aufgefordert, da er bisher darüber keinen Nachweis geliefert, daß er 3 Jahre sich auf Wanderschaft befunden… binnen 8 Tagen entweder diesen Beweis zu liefern oder aber zu gewärtigen, daß derselbe wegen Pfuscherei zur Bestrafung gezogen wird. Hermann hatte erst am 7.1.1845 in Brome Wohnrecht erhalten. Als 1843 der Schuhmachergeselle Schulze als Meister in die Gilde aufgenommen werden will, da antwortet ihm am 29.3. der Amtsvogt als der damalige obrigkeitliche Deputierte: Demselben dient auf sein Ansuchen um Aufnahme als Meister in die Schuhmacher Gilde zu Resolution: daß, bevor Sie als Meister aufgenommen werden können, erst der Nachweis über die… 3 Wanderjahre eingereicht werden muß. Auch haben Sie eine Bescheinigung vom Herrn Bürgermeister Stampehl hierselbst beizubringen, daß Sie das Bürgerrecht gewonnen. Nach geführtem Beweise der Wanderpflicht und eingereichter Bescheinigung über das gewonnene Bürgerrecht soll dann wegen Anfertigung eines Meisterstücks das Nötige festgestellt werden. – Nachdem der Schuhmacher Geselle Schulze aus Neuferchau mittelst Rescripts einer Königlichen Landdrostey vom 24ten April e. von den Wanderjahren dispensirt, um nach der Einbezeugung ieniger Meister das Bürgerrecht erworben, so wurde mit den Gilde Einverständniß festgesetzt, daß Schulze als Meisterstück und zwar bei dem Gildemeister Lindmüller anfertigen solle
- Ein paar rindlederne Kniestiefel
- Ein paar ordinaire Mannsschuh und
- Ein paar ordinaire Frauenschuh
Am 6. Juny 1843 erklärt Gildemeister Lindmüller: Diese Arbeit wurde von den Gildemeistern gehörig besehen und wenngleich einige kleine Fehler befunden, wurde das Meisterstück doch für so tüchtig gefunden, daß er als Meister der hiesigen Gilde aufgenommen werden solle und könne. Nachdem Schulze die erforderlichen Gebühren gezahlt, wurde er, wie der Amtsvogt schriftlich festhält, ins Meisterbuch eingetragen.
Auf den Bromer Märkten waren der Schuhmachergilde besondere Plätze zugewiesen. Es müssen aber wohl diesetwegen allerlei Irrungen entstanden sein; denn am 19.4.1861 schreibt das Königliche Amt Isenhagen an Schuhmachermeister Wilhelm Gödecke, Brome: Auf Ihre und des Schuhmachermeisters Schulz zu Brome Namens der Schuhmachermeistergilde zu Brome an Königlicher Landdrostei gerichtete hierher abgegebene Vorstellung, betreffend die Aufstellung der Buden und Tische der Schuster zu Brome, gelegentlich des Bromer Marktes wird Ihnen eröffnet, daß der Voigt Kobbe zu Brome durch abschriftliche Zufertigung der Verfügung angewiesen ist, dafür zu sorgen, daß Ihnen und den übrigen Schustern zu Brome die bisher benutzten Stände bei den Märkten angewiesen werden. Wie hoch das Marktstättegeld in Brome festgestellt ist, können Sie bei dem Voigt Kobbe zu Brome jederzeit erfahren.
Am 12.7.1828 genehmigt die Landdrostei zu Lüneburg der Bromer Schustergilde, eine Sterbekasse einzurichten. Abrechnungen für die Jahre 1834-57 werden in einem Buche festgehalten, das übrigens als Gründungstag der Kasse den 13.4.1825 angibt. Wir haben es hier zu tun mit dem Anfang einer Sterbegeldversicherung. Die Einnahmen kommen zusammen aus Zinsen für ausgeliehene Geldsummen, aus Einschreibgebühren und laufenden Beiträgen. Die Satzungen sind leider nicht mehr aufzufinden. Doch liegen noch einige Schriftstücke vor, die bedeutsame Rückschlüsse zulassen. Am 28.2.1867 schreibt das Amt Isenhagen über den Amtsvogt Kobbe: Zum Abschnitt VI, Nro: 39. des alle 3 Jahre zu erstattenden ausführlicheren Geschäftsberichts wünschen wir künftig und zwar zuerst pro: 1867. 68. 69. im Anfang Janr. 1870. die Nachprüfung über die Verwaltung und den Zustand der zu Brome bestehenden Sterbekasse der Schuhmacher zu Brome, nach Maßgabe des hierunter fallenden Formulars zu erhalten, dabei auch bezugt(!) zu sehen, daß der Herr Amtsvoigt durch die Einsicht der Rechnungsablagen von der guten Verwaltung der betreffenden Casse überzeugt habe, oder was ev: dieserhalb zu bemerken gefunden sei. Das Königliche Amt Knesebeck läßt am 26.12.1853 der Bromer Schustergilde über den Postspediteur Baucke in Brome, dem damaligen Gildeobmann, ein Schreiben zugehen, das folgendermaßen lautet: Auf den Bericht vom 10/12 v.M betreffend Abänderung der Statuten vom 4 Juli 1828 für den Schuhmacher=Sterbekassen=Verein zu Brome, wollen Wir die beantragten Aenderungen:
zum §. 8 der Statuten
dahin, daß für das Einsammeln der Interessentenbeiträge eine Vergütung von 6 gg /: statt der frühern von 4 gg :/ gezahlt werde und
zum §. 11 c und d. Ibid.
dahin, daß das Eintrittsgeld für Fremde, dh. der Schuhmacherzunft nicht angehörende Personen:
ad c. im Alter von 30-35 Jahren auf 1 r. /: statt des frühern Betrags von 18 gg /:
ad d. im Alter von 35-40 Jahren auf 2 r. /: statt des frühern Betrages von 1 r. / erhöhet und festgestellt werde, bis zur weiteren Verfügung hiermit genehmigen.
Des Weiteren wird aufgeführt und begründet, warum andere Abänderungsanträge abgelehnt werden mußten. Doch schon nach 2 Jahren kommt die Landdrostei den Bromern wenigstens auf halbem Wege entgegen. Sie läßt unterm 24.4.1855 die Sterbekasse wissen: Auf den Bericht vom 25/ 29 v.M. wollen Wir nach Einsicht der vorgelegten Nachweisung über die Verhältnisse der Sterbecasse für die Schuhmachergilde zu Brome hierdurch genehmigen,
1. daß den § 5 der Statuten der gedachten Sterbecasse folgende Bestimmung „Bei dem Ableben eines Interessenten, von welchem 20 Jahre lang die festgestellten Beiträge bezahlt sind, wird ein Sterbegeld von 15 r gezahlt“ hinzugefügt, und
2. daß der § 10 in soweit abgeändert werde, als eine Befreiung von ferneren Beiträgen erst dann eintreten soll, wenn ein Interessent an solchen überhaupt schon 15 r zur Casse bezahlt hat.
Wir bestimmen dabei jedoch, daß, sofern sich ergiebt, daß die Ausgaben der Casse mit den Beiträgen der Interessenten zu je 2 gg und den sonstigen Einnahmen nicht zu decken stehen, von den Vorstehern die Erhebung eines Beitrages von je 3 gg veranlaßt werden soll. Das Amt Knesebeck fügt dem Schreiben hinzu: „Es dürfte zweckmäßig sein, von dem Cassenvorrathe 25 r gegen genügende Sicherheit an einen zuverlässigen Mann, wenn auch nur gegen 3 pct. Zinsen p.a. mit Vorbehalt monatlicher Kündigung im Einverständniße mit dem Gilde = Vorstande zu belegen.
Auch Quittungen und andere Schriftstücke, die sich auf die Sterbekasse beziehen, sind noch vorhanden, u.a. ein von W. Radecke ausgestellter Schuldschein über 85,40 M, die zu 4 % jährlich verzinst werden sollen, und ein Schreiben, in dem die Aeltesten und Vorsteher der hiesigen Schuhmachergilde = Sterbekasse durch ihre Unterschrift gestatten, daß dem Mitinteressenten Johann Heinrich Olland, da derselbe ein uhrsprünglicher Theilnehmer dieses Vereins ist, seine Beyträge bey Sterbefällen immer richtig geleistet hat, und er nun alt, schwächlich und in die Nothdürftigkeit gerathen ist, Behuf seinens dürftigen Fortkommens, die ihm dazu noch mangelnde Werkgeräthschaften anzuschaffen – 5 Rth. aus der Kasse vorgeliehen werden. Unterschrieben haben Altmeister Christoph Lindmüller, Gildemeister Blancke, die Meister Günter Olland, Friederich Radsak, Christoph Mosel, Jacob Radsack, Friedrich Elster, Johann Olland, Friedrich Olland, Heinrich Kausche, August Tesmer, Wilhelm Müller, Gottlieb Radsack, Chr. Franke und Heinrich Müller.
Bedauert werden muß, daß eine Urkunde, die wahrscheinlich die Satzungen von 1696 (oder 1692) enthält, bis zur Unleserlichkeit beschädigt ist. Die vorhandenen beiden Blätter bringen die Artikel 12 – 39. Einiges ist noch zu entziffern. Artikel 24 lautet: „Wenn einer den anderen seinen Knecht obspen… machet, soll 24 ß zur Straffe geben“. Artikel 25 spricht von dem Schuknecht, und Artikel 28 setzt als Strafe 1 Tonne Biehr fest; Artikel 36 lautet: Wer diese Vorbe… puncta nicht will halten und sich mutwilliger Weise dawieder setzen soll ihm… der Obriechkeidt willen, die arbeit nieder geleget und verboten werden Hadt er aber daß ampt in Unkostung gebracht soll er die selbe wieder zu erlegen schuldig sein.
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