Als wir zum 150 jährigen Jubiläum der Freiwilligen Feuerwehr Brome im Jahr 2022 eine Chronik verfasst haben, sind wir noch davon ausgegangen, dass die älteste Erwähnung der Bromer Feuerwehr aus dem Jahr 1815 stammt. In dem Jahr hatte die Bromer Bürgerschaft – und zwar ohne den Grafen von der Schulenburg zu fragen – ein Spritzenhaus gebaut. Wo dieses genau gestanden hat, wissen wir bisher nicht genau. Womöglich befand es sich an der Ecke Steimker Straße – Braunschweiger Straße. Fest steht nur, dass es im Jahr 1815 bereits eine Ortsspritze gegeben haben muss, für die ein Spritzenhaus von Nöten war.
Nun ist beim Sortieren von historischen Akten im Archiv Museum Burg Brome ein Dokument aufgetaucht, das aus dem Jahr 1803 stammt – und darin geht es um die Nutzung einer von der Bürgerschaft und den adeligen Grundsitzern angeschafften Feuerspritze! Damals bestand der heutige Flecken Brome noch aus zwei geteilten Gemeinden: zum einen den Bürgern im Flecken Brome, zum anderen den gräflichen Grundsitzern am Junkerende. Warum das so war und welche Konflikte und Streitigkeiten diese Teilung mir sich brachte, werden wir in einem anderen Blogeintrag beleuchten.
Fest steht, dass 1803 eine Feuerspritze von den beiden Bromer Gemeinden gemeinsam angeschafft wurde. In der Verordnung des Gerichts Bromevom 23. April 1803 wird die Nutzung und Instandhaltung der Spritze genau geregelt.
Zu Spritzenmeistern wurden von Seiten der Bürger des Fleckens Johann Mosel uind Jacob Kausche bestellt, von Seiten der gräflichen Grundsitzer der Schmied Benecke ernannt. Diese drei Männer waren für die Instandhaltung und das mindestens zweimalige Ausprobieren der Spritze pro Jahr zuständig. Die Spritzenmeister wurden pro Jahr mit 16 Guten Groschen für ihre Arbeit entlohnt. Die Spritzenmeister hafteten für eine korrekte Kasse mit ihrem ganzen Vermögen! Die Rechnungsführung über die Spritze sollte jeweils am 2. Januar des Jahres überprüft werden. In zwei Jahren sollte dies bei den Spritzenmeistern der Bürger geschehen, im dritten Jahr bei dem Spritzenmeister der gräflichen Grundsitzer am Junkerende.
Hier die Verordnung in Gänze (Rechtschreibung folgt dem Original):
Verordnung des Gerichts Brome vom 23. April 1803
Abschrift
Da so wohl die Bürgerschaft als die Adelichen Grundsitzer zu Brome gebeten haben die aber von ihnen angeschafften Feuersprütze, gewisse Sprützenmeister zu bestellen, zugleich aber einen Boni ausgemittele, aus welchem nicht nur das Fuhrlohn, wenn die Sprütze aus werts gebraucht wird, sondern auch die nöthigen reparatur Kosten bestritten werden können, und aber der gethane Vorschlag von der Bürgerschaft zwei Männer, von den Grundsitzern aber einen derselben zu Sprützenmeister anzunehmen, die erwehnten Kosten aber nach dem Einsatz quanto in die Brandkasse aufzubringen zu lassen, billig und annehmlich befunden werden, so ist
- fest gesetzt, daß bei jedesmaligem Ausschreiben der Beiträge zur Brandkasse, von jeden hundert Thaler Einsatz 2 ch. Zur Sprützen Casse erlegt werden sollen,
- sind die Bürger Johann Mosel und Jacob Kausche von Seiten der Bürgerschaft, der Schmiedt Benecke aber von Seiten der Grundsitzer zu Sprützenmeister bestellt, und dabei angewiesen worden
a) bei entstehenden Feuer, es sei im Orte selbst ober in der Nachbarschaft die Sprütze zu dirigiren
b) für die Instandhaltung derselben Sorge zu tragen, und zu dem Ende die Sprütze jährlich wenigstens zweimal zu probiren,
c) mit den jedesmaligen Bürgermeister pflichtmäßig zu beurteilen und zu beurtheilen und zu bestimmen, wie weit bei einem aus wärtigen Brande die Sprütze verfahren werden könne, und dabei Rücksicht zu nehmen, ob drohenden Gewitter, die Sprütze im Orte selbst zu behalten,
d) die Sprütze, wenn sie an einem fremden Orte verbleiben muß, wechselsweise unter Aufsicht zu behalten, und endlich nach Brome zurück zu begleiten.
e) Die Beiträge zur Sprützen Casse und die etwa ein kommenden Praemien einzunehmen, da von das Fuhrlohn und die Reparatur Kosten zu bestreiten, über Einnahme und Ausgabe Rechnung zuführen, und solche jährlich am 2ten Januar der Bürgerschaft und den Grundsitzern öffentlich zu legen, und zwar zwei Jahr bei der Bürgerschaft, ums dritte Jahr aber bei dem Sprützenmeister der Grundsitzer, wo sich als dann diejenigen, die die Rechnung ein sehen wollen, einfinden können,
f) Für diese ihre Bemühungen werden einem jeden Sprützenmeister jährlich 16 ggr zugebilligt, welche sie in ihrer Rechnung in Ausgabe zu stellen haben.Was aber k) den Bestand der jährlichen Ueberschuß der Casse anbetrift, so haften die Sprützenmeister dafür mit ihren ganzen Vermögen, damit aber derselbe nicht unmäßig unnöthig vergrößert werde, so wird anoch [sic!] festgesetzt, daß wenn sich beim Rechnungsschluß mehr als 20 Thlr in Casse befinden sollten, als dann der Beitrag dazu, entweder auf das nechste Jahr unterbleiben, oder dem Befinden nach auf 1 ch. herunter gesetzt werden sollen.
Da diese Verordnung blos zum allgemeinen Besten gereicht, so hoft man daß ein jeder Interessent sich derselben ohne weitere Zwangsmittel unter werfen und seiner Seits aber so wohl täthigen Endzweck, die angeschafte Sprütze mit Nutzen zu gebrauchen, willig befördern helfen werden.
Brome den 23ten April 1803,
Gräfl. Schulenburgl. Gerichte
Bruns
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