Bereits in einem vorherigen Blogbeitrag ging es um die Gründung der Wiswedeler Schule und das Gehalt des ersten Lehrers Kravehl im Jahr 1771.

Ein weiteres Dokument erhellt ein wenig die Einnahmesituation des Wiswedeler Lehrers Reinecke im Jahr 1824. Er beschwerte sich beim Bromer oder Wolfsburger Gericht über den Ackermann Schulze, weil diese zu hohe Geldforderungen für die Beackerung der Flächen stellte.

Dem Wiswedeler Lehrer standen der Reihe nach jedes Jahr 3 Scheffel Land zusätzlich zu dem zur Dorfschule gehörigen Ackerland zu. Nach der Reihe heißt, dass jedes Jahr ein anderer der sechs Wiswedeler Ackermänner dem Lehrer diese drei Scheffel Land zur Verfügung stellen musste.

Jedoch erhielt der Lehrer das Land nicht ganz kostenfrei, denn er musste für Bereitstellung, Pflege und Düngung bezahlen. Für jeden Scheffel Ackerland sollte Reinecke 8 Silbergroschen zahlen, für die Pflege des Landes ebenfalls 8 Silbergroschen, für das „Streken“ 2 Silbergroschen und das Mistfahren zur Dügung pro Fuder 1 Silbergroschen 6 Pfennige. Dies waren die üblichen Sätze, wie sie laut Reinecke immer bezahlt wurden.

Dazu bekam der Ackermann dann auch noch als Verpflegung Branntwein, Butterbrot und Speck.

Ackermann Schulze wollte sich 1824 allerdings nicht an diese althergebrachten Preise halten und verlangte für das Mistfahren 3 Silbergroschen pro Fuder – also das Doppelte!

Daraufhin beschwerte sich Reinecke beim Gericht und argumentierte, dass die Leistungen der Ackermänner als ein Teil seines Gehalts anzusehen sind und er deshalb nicht bereit wäre, höhere Preise zu akzeptieren.

Der Ausgang der Beschwerde ist nicht bekannt.

Hier der Text des Dokuments in Gänze:

Actum Wolfsburg den 27ten April 1824

Dito erschien

der Schullehrer Reinecke aus Wiswedel und zeigte beschwerend an:

Schon meine Vorgänger Isensee hat von den 6 Eingesessenen zu Wiswedel einige Morgen Land zu seinem Unterhalt in Nutzung gehabt.

Dies Land ist mir auch geworden, und es wird damit folgender gestalt gehalten.

Einer von den 6 Eingesessenen giebt ab zu 3 Schffl wenn ihn die Reihe trieft, so daß ich jährlich 6 Schffl. Roggen und 3 Schffl. Aussaat Haber habe.

In das Feld aber darin der Brachroggen à 3 Schffl. kommt, wird den Sommer zuvor Buchweitzen gesäet.

In diesem Frühjahr muß der Ackermann Schulze 3 Schffl. aus thun, dagegen habe ich

für jeden Schffl. Land 8 ggr

daßelbe zupflegen 8 ggr

zu Streken 2 ggr und

den Mist dafür zu fahren für jedes Fuder 1 ggr 6 ch entrichten müßen;

und dabey

etwas Brantwein, Butterbrodt, Speck zum besten gegeben.

Jezt verlangt der Ackermann Schulz der die auszuthuende 3 Schffl. Land auch beackern und den Dünger dahin fahren muß, für jedes Fuder Mist zu fahren 3 ggr dazu kann mich aber bey meinem schlechten Dienst und der Ungutmöglichkeit des Landes nicht verstehen, und halte noch dafür, daß ich das nicht schuldig bin, weil ich es als einen Theil meines Salarii ansehen muß, daß mir jenes Land um den alten Preiß eingethan und gepflügt auch bedüngt werden müße.

Ich muß daher bitten mich bei diesem Dienst [Folgende zwei Worte unklar: emoti meat?] zu schützen, und den Bekl. aufzugeben, daß derselbe meinen Mist sofort um den alten Preiß abfahren, widrigen falls alle Schäden, und Kosten erstatten solle, ref. expo,

verlesen genehmigt

a. a. s.

Bruns

Erste Seite der Beschwerde des Lehrers Reinecke