Ein Blog des Museums- und Heimatvereins Brome e.V.

Kategorie: Flecken Brome (Seite 12 von 20)

Karl Schmalz: Zur Geschichte der Bromer Schustergilde

Von den Urkunden, die sich auf die Bromer Schustergilde beziehen, stammt – soweit sie mir zugänglich gewesen sind – die Älteste aus dem Jahre 1716: Günther Oldeland aus Klein- Wismar will bei seinem Halb- und Stiefbruder Friederich Oldeland zu Brome das Schusterhandwerk erlernen und läßt sich die dazu erforderliche Geburtsurkunde ausstellen. Dies Schriftstück ist in mancherlei Weise bedeutsam und sei darum hier wiedergegeben. Es ist mit dem Siegel der Bartenslebens versehen.                                               

Wir Achatz Günther und Gebhard Werner Gebrüder von Bartensleben (Achatz Günther, +1719, Gebhard Werner + 1742) auf Wolffsburg Brohme und Bistorff Erherren Füge… iedermenniglich, Zuwißen insonder… ers Zuwißen nöthig: War… vor Unsern Gerichten in eigener Person erschienen Johann Friedrich Oldeland aus dem Flecken Brohme, und gebührlich an und… wie daß… gesonnen wäre, seinen Halb oder Stieffbruder Günther Oldelanden, das Schuster Handwerck  daselbst ährlich und Zünf… …lernen Zulaßen, Zu diesem Behff derselbe eines Geburths Briefes und Urkunde benöthiget ware anbbey… 3 Männer, als Hanß Heinrich Bö… Inwohnern und Schuster Zu Steimke, als dessen Taufpathen und Gevattern Christoph Isenseen und Johann Friedrich Pipern, beiderseits Bürger in dem Flecken Brohme Zu Zeugen Vorstehende, mit Bitte dieselbe eydlich darüber Zuvernehmen Wann wir nun einem jeden Zu einer… Nothdurfft gerne befördert; und geneygt sein, Alß haben wir obbesagte 3 Personen alsofort Vorkommen laßen, welche dann mit entblößtem Haupte, ausgestrecktem Arm und aufgerichteten Fingern Zu Gott im Himmel einen theuren und Leibl. Eid geschworen und bekräftiget. Daß ihnen sambt und sonders nichtanders wißend sey, als daß oberwehnter Günther Oldeland Von seinem Vater Friedrich Christoph Oldelanden und der Mutter Hunen Catharinen Kahlin Hanß Kahlens, Hochadl. Schulenburgl. Verwalters und Pachters auf dem kleinen Wiß mar Eheleibl. Tochter, welche beyde Eheleute Christl. Gebrauche nach, öffentl.  Kirchen und Straßen gegangen, echt und recht, Ehelich und ehrlich gezeuget und gebohren worden, und daß diese seine Eltern sich keiner unehrl. und schändtl. Hanthierung jemahls gebrauchet, noch jemand… mit einiger Leibeigenschafft Zugethan und Verwandt gewesen, dahero auch ihr Sohn Günther Oldeland guter, freyer Teutscher nation und keiner Wendisch…. oder solche… Arth, welche man Ehrl. Gülde, Zünfte und Innungen Zuversagen pflegen, allermaßen dann auch dieser ihr Sohn selbst seinen guten Loimund und… bis dahero… Verwahret und erhalten, vielmehr Von jugend an Zu Kirchen und Schulen wohlerzogen und Zu allen Christl. Tugenden fleißig vermahnet worden… Und dann uns selbst nichts anders, als was 3 Vorberichtete Männer, und… würdige Luethe auf ihr gutes Gewißen bezeuget von oft mentionirten Günther Oldelanden und deßen Eltern wißend und bekand… So haben wir auch kein Bedencken tragen dürfen über solchem allen gegenwärtiges Attestatum und  Kundschaft in beglaubter Form zu… heilen, jedermännigl. Nach Standesgebühr ersuchen… demselben Völligen Glauben beyzulegen, und mehr angeregter Günther Oldelanden, deßen fruchtbarl Genießen zulaßen, auch sonsten allen geneigten Willen und Gunstförderung zuerzeigen und zuerweisen, welches wir dann gegen einen jeden nach Standes Gebühr in der Thad zuer..dern geflißen seyn w…en. – Zu mehrerer Urkunde haben wir Unsers Geschlechts Großeres Insiegel wißentl. an diesen Brief hengen und selbigen durch Unsern dieser Zeit bestellten Ambtman eigenhändig unter…eiben laßen. So geschehen Hauß Brohme den 20ten Martii des verbeßerten Calenders nach unsers Erlösers und Seligmachers Jesu Christi Heylbringenden Geburth im Ein Tausend Siebenhundert Sechzehnden Jahre.                                 

                                                       Johann Ernst Selig…

Aus den Zeilen auf dem Umschlagdeckel der Unterlagen der Schustergilde geht hervor, daß die Bromer Schuster schon am 28. Mai 1696 Gilderechte erhalten oder gar schon gehabt haben. Die Gilde ist wohl hernach verfallen und dann auf Antrag der Bromer 1761 erneuert worden. Der zu Hannover den 6. Novembris 1761, Unsers Reichs im 2 Jahre ausgestellte Amts= und Gilde= Brief vor die Schuster zu Brome trägt den Vermerk Auf Seiner Königl. Majestaet und Chur=Fürstl. Durchl. Allergnädigsten Special Befehl. In 39 Artikeln regelt er die Pflichten und Rechte der Meister, der Gesellen und der Lehrjungen und die Verwaltung der Gilde. Dabei geht er zurück auf das, was in dem anno 1692. der Aemter und Gilden halber publicirten Reglement verordnet, ob es schon wörtlich nicht inseriret.

Dieser Gildebrief von 1761 gebraucht zwar Wendungen, die uns heute nicht mehr geläufig sind, aber seine feste und begriffssichere Sprache hebt sich wohltuend ab von dem ausgelaugten und verschwommenen Deutsch, in dem die Satzungen vom 22. August 1879 abgefaßt sind. Um ein Beispiel zu geben, greife ich aus diesen Satzungen, die sich stolz als Statuten ausgeben, den § 29 heraus, wo man lesen kann: Innungsgenossen welche den vorstehenden Bestimmungen oder den von der Innungsversammlung zukünftig gefaßten Be-schlüssen über die mit den Lehrlingen und Gesellen abzuschließenden Verträge und deren Aufrechterhaltung zuwiederhandeln, verfallen in eine vom Vorstande zu erkennende Geldstrafe von 15 Mark.

Die Absicht des Gildebriefes ist es, das Schusterhandwerk ehrsam zu erhalten. Als sich nun zu Anfang des 19. Jahrhunderts „wilde Schuster auftun“, Gesellen, die auf eigene Rechnung arbeiten, da geht am 23. Januar 1804 der Graf, auf den Gildebrief verweisend, dagegen vor: Wie nun solches den Gilde – Privilegio der Schuster zu Brome vom 6ten Nov: 1761 gerade zuwider ist: so wird allen Schustergesellen und andern unzünftigen Schustern, welche sich in dem Flecken Brome zu besetzen und ihre Profeßion zu betreiben gedencken, ohne das Meister Recht zugewinnen, die Arbeit hiemit gänzlich verboten, unter der Verwarnung daß, wenn einer oder anderer derselben sich herausnehmen solte, nach gehörig geschehener Publication dieses Befehls, für sich und also nicht einen Meister, Schuster Arbeit zuverfertigen, demselben das Handwerckszeug und Lederwerck weggenommen, und dem Befinden nach, von der Obrigkeit noch besonders bestraft werden solle… Unterschrieben hat Kette, der damalige Amtmann des Gerichtes Brome.

Nicht wertlos ist ein Heft, auf dessen Umschlagdeckel geschrieben steht „Vor die jungen in zuschreiben und Los zu geben“. Die erste Eintragung stammt vom 14.12.1823 und lautet: „Ist meister Friedrich Rathsack, sein Lehrbursche, als Johann Heinrich Görke, aus Jahrstedt bürtig, eingeschrieben. Und 4. Jahre Lehrnen muß“. Unterschrieben hat Delius, damals gräflicher Förster zu Brome. Die Eintragungen 30 (15.10.1837) – 42 (25.3.1845) und eine Bemerkung unter der 42. Eintragung sind von Camann unterschrieben, der sich bald als Obrigkeitlicher Deputirter, bald als AV (Amtsvogt) ausgibt. Die Gilde wird also von der „Obrigkeit“ überwacht durch einen Deputierten, der vornehmlich aus den Reihen der Leute des Grafen genommen wird.

Für die meisten Lehrjungen ist nur eine dreijährige Lehrzeit vorgesehen. Der Gildebrief von 1761 scheibt dazu unter XXII: Und weil man wahrgenommen, daß wenn arme Knaben in die Lehre genommen werden, welche nicht des Vermögens das volle Lehrgeld zu bezalen, der Meister die LehrJahre auf 5 bis 6 Jahre extendire, und solche Knaben ihre beste Zeit unter der Saevitz ihrer Meister zubringen mü:en; Als verordnen Wir hiemit, daß die Lehr Jahre nicht über Vier Jahre extendiret werden sollen…

In der Eintragung Nr. 42 ist Carl Behne, Sohn des Nadlers Marcus Behne hierselbst genannt.  Ich erwähne das, um auf diesen Berufszweig aufmerksam zu machen. Das Heft schließt mit der 50. Eintragung, vom 10.10.1852 stammend. Unterschrieben hat Oehlerking.

Die Akten halten die Namen der folgenden Lehrburschen aus den Jahren 1823 – 1852 fest:

Johann Heinrich GökeJahrstedt                  4 Jahrebei Friedr Rathsack   18.12.25
Johann Heinrich DierksZasenbeck                3Jacob Klob                   20.3.26 Tülau                                 
Friedrich  IsenseeBrome                       4Gottlieb Mosel                    25
Heinrich RathsackFahrenhorst             3Friedrich Rathsack     Ostern 25 
Heinrich Gede                                   4 JahreHeinrich W. Mölder             11.9.26
Christoph PieperBrome                     Christoph Mosel        12.   26
Friedrich BehneTülau                       Friedich Radsack   Ostern 29                   
Joachim SchulzeNeu-Ferchau             3Heinrich Mölder       13.4.30
Karl MeyerZasenbeck                 4Christoph Mosel       24.4.32
Friedrich BenekeLüdelsen                    3Friedrich Radsack     24.4.32
Jacob BredeBarwedel                   3Gottlieb Rathsack     25.9.30
Johann OllandSohnFriedrich Olland         23.6.31                     
Heinrich (Schünker)(Germenau)Christoph Mosel      29.12.33
Sohn des(ausgeschrieben)Heinrich Müller       27.12.36
Heinrich SchmickerGermenau  ausgeschriebenChristoph Mosel      27.12.36
(Ist wohl jener am 29.12.33eingeschriebene Heinrich) 
Christoph KennekeBokensdorfChristoph Mosel      13.10.37
Christian BenekeTangeln                        4Friedrich Radsack    15.10.37         
Johann Heinr. Christ. KauscheSohn v. Heinr. Kausche Brome                        3Heinrich Müller          17.4.38
Wilhelm GödekeBrome                        3Christoph Mosel        17.4.38
Friedrich OllandSohn v. Friedr. Olland Brome   vermerkt: schon 3 Jahre ausgelernt09.06.39
Heinrich MüllerEhra                             3                        Ostern      1840
Karl FrankeBrome    bei seinem VaterChristoph Franke   Ostern 40
Wilhelm GerckeMellin                          3Friedrich Radsack            9.40
Friedrich RadsackBrome, bei seinem Vater Friedrich Radsack  3 Jahre                      Ostern 18 41 (?)
Christoph BöseBrome                         3Friedrich Isensee   Ostern 42
Friedrich BehneJahrstedt                     3Christoph Mosel    Ostern 42
Heinr. Friedr. Christoph RosenhagenJembke                        3Christoph Mosel    Ostern 44
Heinr. Friedr. Wilhem KauscheJembke                         3Friedrich Radsack  Ostern 44
Karl BehneBrome                           3Friedrich Radsack  Ostern 45
Sohn des Meisters Gottlieb Mosel BromeBromeChristoph Mosel    Ostern 46
Heinrich Jordan Friedrich Isensee   Michaelis 46      
Wilhelm Steffens            Franke          Ostern 46
Heinrich …rath                                       3 JahreHeinrich Wilhelm Müller                              Michaelis 48
Sohn des Meisters Christoph Mosel                                  Ostern 49
Wilhelm Pieper Christoph Franke   Michaelis 49
Heinrich SturmSteimke                           3 Friedrich Radsack  Ostern 51
Heinrich Radsack  Sohn des Friedrich RadsackBrome                              3Friedrich Radsack  Ostern 51
Heinrich BehneBrome                              3Wilhelm Gödeke        15.8.52

Unterschrieben ist die jeweilige Eintragung von Johann Heinrich Göke bis Jacob Brede (einschl.) von Delius, die Eintragungen von Christoph Kenneke bis (einschl.) Friedrich Olland und von Christoph Böse bis (einschl.) Karl Behne von Cammann, die letzten drei von Oehlerking und die drei davor von Friedrich Isensee. Die Übrigen tragen keine Unterschrift. Cammann nennt sich in einem Schreiben vom 29. März 1843 Obrigkeitlicher Deputirter der Schuhmacher Gilde, ein Schreiben aus dem Königlichen Amt zu Knesebeck ist gerichtet an den Gilde=Obmann Baucke. Es scheint also keine feststehende Amtsbezeichnung für die bestellte Aufsichtsperson gegeben zu haben. Als Obleute treten nacheinander auf: Delius, Cammann, Isensee, Oehlerking und später Baucke.

Ein zweites Heft, durch Altmeister Christoph Lindemüller am 14.4.1841 angelegt, hält – auf der 1. Seite beginnend – die Einnahmen und – im umgedrehten Heft auf der letzten Seite beginnend – die Ausgaben fest. Bemerkenswert sind drei Eintragungen aus dem Jahre 1845 und eine aus dem folgenden Jahre. 1846 sind an den Altsitzer Schumacher Mstr. Wolf zu Unterstützung wegen älter Schwäche ausgezahlt 3 r. In der Zusammenstellung aus dem Jahre 1845 liest man Günter Olland zu unter Stützung 1 r, Alten Mosel zu unter Stützung 1r. Für einen bericht an könig nebst auslagen und Porto 1 r 8 g. Die meisten Ausgaben begleichen Zechen oder sollen Leichenträger entschädigen.

Zu den Beerdigungen schreibt der Gildebrief von 1761 unter XXXV: (Soeiner) in dem Amte stirbet, es sey Meyster oder Frau, so sollen die Amts Brüdern, und Frauen, wann die Leichen Bestätigung öffentlich geschiehet, vor dem Hause, da der Todte inne ist, auf dem Steinwege erwarten, bis die Leiche herausgetragen wird, und mit zu Grabe folgen, auch soll ein jeglicher des Amts=Verwanter zu dem Begräbniße geben 2 Pfenning, und solche denen Armen um Gottes Willen ausgetheilet und gegeben werden.

Bei dieser Gelegenheit soll hier auch noch auf andere beachtenswerte Bestimmungen des Gildebriefes hingewiesen werden. Unter XXXVII liest man: Es sollen… alle Jahr die Rechnungen von den Alt= und JungMeistern nachdem die zuforderist von den Obrigkeitlichen Deputirten, bey der ersten Morgen=Sprache im Jahr, nachgesehen, abgenommen, und sodann wiederum neue Alt und JungMeister bestellet werden, welche vermittelst Handschlages angelobet, daß sie dieses Jahr des Amts der Schuster Vorsteher seyen, deßelben liegende und fahrende Güter und Activ-Schulden sich mit gutem Fleiß annehmen, und dieselbe in so weit solches noch nicht geschehen, in ein richtig Inventarium bringen, deßelben Einnahme und Ausgabe alljährlich ohne etwas weg zu laßen, richtig berechnen, ihre Rechnungen justificiren, von einem angehenden Meyster, es sey unter was Praetext es immer wolle, nichts mehr, als dem Amt der Schuster zu Brome zu nehmen nachgelaßen, nehmen, bey Besichtigung des MeisterStückes, und so oft auch sonsten ihnen etwas zu beurtheilen, von Obrigkeits wegen aufgegeben würde, nach besten Wißen und Gewißen, ohn alle Neben Absicht und Partheilichkeit, verfahren, alle unzuläßige und verbottene Schmausereyen so woll vor sich selbst im Amte einstellen, als von denen angehenden Amts=Meistern bey Verfertig= und Besichtigung des Meister Stückes gänzlich einstellen laßen, auch der Beschenckung des Obrigkeitlichen Deputirten, und anderer GerichtsPersonen, es sey an Gelde, oder Victualien sich auf Keinerley Weise unternehmen, seine MittMeister und Gesellen, in zuläßigen Fällen höher nicht denn auf 12 Gr. bestrafen, die Strafe dem Amte zu gute in Einnahme bringen, denen Losgesprochenen Lehr Jungen, wegen Bewirt= und Beschenckung, Meister und Gesellen Keine Unkosten machen, dabey alle ärgerlichen Gebräuche unter den Gesellen verbieten und sonst alles das thun wolle, was einem ehrlichen getreuen Amts-=Vorsteher und Rechnungsführer oblieget, und das wahre Beste des Amts der Schuster zu Brome erfordert.

Und weil die Erfahrung gezeigt, daß die Amts-Vorsteher, wenn sie in Amts-Angelegenheiten entweder gericht= oder außer gerichtlich etwas zu verrichten gehabt, sodann auf des Amts gemeine Unkosten, sich Wein, Bier, Branewein, auch woll gar Eßen aufsetzen laßen –  wie unter XXXVII festgestellt wird, so wird denselben solches bey Strafe der Gefängniße untersaget.

Der Gildebrief verbietet auch, wenn ein Geselle sein Meisterstück anfertigt und vorlegt, denen Deputirten, soll als denen Meistern…, bey solchem Acto zu schmausen oder vor ihre Mühe etwas zu fordern, oder das geringste an Gelde oder sonst etwas es sey unter welchem Praetext es wolle, anzunehmen oder – wie es unter II weiter heißt, – bey solcher Besichtigung, Wein, Bier, Kringel und ander Eßen aufzusetzen, oder zu nehmen. Darauf mag sich Wilhelm Müller berufen haben, als er wegen „sein Meister geldt“ gegen die Gilde vorgeht und am 16.5.1826 in einem Vergleich erreicht, daß ihm 3 r 12 g gehabte Klagekosten erstattet werden. „… dahingegen haben sich sämtliche Meister, nahmentlich alle unterschrieben daß keiner etwaß will von sein Meister geldt will wider haben, oder ansprüche an die Gilde machen will. Es haben sich unterschrieben als Altmeister Wilhelm Redlich,  als Gildemeister Jacob Radsack, und weiter die folgenden 29 Meister: Christoph Mosel sen., Christoph Mosel jun., Gottlieb Radsack, Friederich Elster, Jacob Isensee sen., Jacob Isensee jun., Heinrich Isensee, Friederich Gottlieb Isensee, Johann Olland, Wilhelm Olland, Friederich Olland, Friedreich Birmann, Friedrich Bratze, Friedreich Radsack sen., Friedrich Radsack jun., Heinrich Düping, Heinrich Kausche, Christoff Schütze, Christoff Franke, Christoff Lindmüller, Friederich Wolf, August Mosel, Joachim Lindmüller, Günter Olland, August Tesmer, Wilhelm Müller, Heinrich Müller, Gottlieb Mosel sen. und Gottlieb Mosel jun.“. Die Statuten vom 22.8.1879 beschlossen am 26.3.1879, sind nur noch von 17 Meistern unterschrieben. Es sind dies außer dem Obermeister Heinrich Mosel: Christoph Mosel, Wilhelm Müller, Fr. Pieper, W. Gödecke sen., W. Gödecke jun., Fr. Radsack, C. Franke, W. Steffens, L. Hermann, W. Radecke, L. Hundt, Hr. Gaedecke, W. Buchmüller, Schulze, W. Müller, H. Pape. Es fällt übrigens auf, daß der Vorname zumeist nicht mehr ausgeschrieben oder gar ganz weggelassen wird. In den von E. Hesse zu Klötze gedruckten Statuten, fehlt der Name von H. Pape.

Ein vom 28.9.1840 stammendes Ausschreiben, betreffend die Prüfung der angehenden zünftigen Handwerks – Meister schreibt den Schustergesellen vor, ein Paar Stiefel, Männerschuhe und Frauenschuhe anzufertigen. Das auch immer noch, wie es der Gildebrief unter XXI vorschreibt, eine Wanderschaft verlangt wird, beweist ein Schreiben des Amtsvogts Cammann vom 24.2.1845 gegen Karl Hermann, der als Meister zugelassen werden möchte. Er wird aufgefordert, da er bisher darüber keinen Nachweis geliefert, daß er 3 Jahre sich auf Wanderschaft befunden… binnen 8 Tagen entweder diesen Beweis zu liefern oder aber zu gewärtigen, daß derselbe wegen Pfuscherei zur Bestrafung gezogen wird. Hermann hatte erst am 7.1.1845 in Brome Wohnrecht erhalten. Als 1843 der Schuhmachergeselle Schulze als Meister in die Gilde aufgenommen werden will,  da antwortet ihm am 29.3. der Amtsvogt als der damalige obrigkeitliche Deputierte: Demselben dient auf sein Ansuchen um Aufnahme als Meister in die Schuhmacher Gilde zu Resolution: daß, bevor Sie als Meister aufgenommen werden können, erst der Nachweis über die… 3 Wanderjahre eingereicht werden muß. Auch haben Sie eine Bescheinigung vom Herrn Bürgermeister Stampehl hierselbst beizubringen, daß Sie das Bürgerrecht gewonnen. Nach geführtem Beweise der Wanderpflicht und eingereichter Bescheinigung über das gewonnene Bürgerrecht soll dann wegen Anfertigung eines Meisterstücks das Nötige festgestellt werden. – Nachdem der Schuhmacher Geselle Schulze aus Neuferchau mittelst Rescripts einer Königlichen Landdrostey vom 24ten April e. von den Wanderjahren dispensirt, um nach der Einbezeugung ieniger Meister das Bürgerrecht erworben, so wurde mit den Gilde Einverständniß festgesetzt, daß Schulze als Meisterstück und zwar bei dem Gildemeister Lindmüller anfertigen solle

  1. Ein paar rindlederne Kniestiefel
  2. Ein paar ordinaire Mannsschuh und
  3. Ein paar ordinaire Frauenschuh

Am 6. Juny 1843 erklärt Gildemeister Lindmüller: Diese Arbeit wurde von den Gildemeistern gehörig besehen und wenngleich einige kleine Fehler befunden, wurde das Meisterstück doch für so tüchtig gefunden, daß er als Meister der hiesigen Gilde aufgenommen werden solle und könne. Nachdem Schulze die erforderlichen Gebühren gezahlt, wurde er, wie der Amtsvogt schriftlich festhält, ins Meisterbuch eingetragen.

Auf den Bromer Märkten waren der Schuhmachergilde besondere Plätze zugewiesen. Es müssen aber wohl diesetwegen allerlei Irrungen entstanden sein; denn am 19.4.1861 schreibt das Königliche Amt Isenhagen an Schuhmachermeister Wilhelm Gödecke, Brome: Auf Ihre und des Schuhmachermeisters Schulz zu Brome Namens der Schuhmachermeistergilde zu Brome an Königlicher Landdrostei  gerichtete hierher abgegebene Vorstellung, betreffend die Aufstellung der Buden und Tische der Schuster zu Brome, gelegentlich des Bromer Marktes wird Ihnen eröffnet, daß der Voigt Kobbe zu Brome durch abschriftliche Zufertigung der Verfügung angewiesen ist, dafür zu sorgen, daß Ihnen und den übrigen Schustern zu Brome die bisher benutzten Stände bei den Märkten angewiesen werden.                                                                                                                           Wie hoch das Marktstättegeld in Brome festgestellt ist, können Sie bei dem Voigt Kobbe zu Brome jederzeit erfahren.

Am 12.7.1828 genehmigt die Landdrostei zu Lüneburg der Bromer Schustergilde, eine Sterbekasse einzurichten. Abrechnungen für die Jahre 1834-57 werden in einem Buche festgehalten, das übrigens als Gründungstag der Kasse den 13.4.1825 angibt. Wir haben es hier zu tun mit dem Anfang einer Sterbegeldversicherung. Die Einnahmen kommen zusammen aus Zinsen für ausgeliehene Geldsummen, aus Einschreibgebühren und laufenden Beiträgen. Die Satzungen sind leider nicht mehr aufzufinden. Doch liegen noch einige Schriftstücke vor, die bedeutsame Rückschlüsse zulassen. Am 28.2.1867 schreibt das Amt Isenhagen über den Amtsvogt Kobbe: Zum Abschnitt VI, Nro: 39. des alle 3 Jahre zu erstattenden ausführlicheren Geschäftsberichts wünschen wir künftig und zwar zuerst pro: 1867. 68. 69. im Anfang Janr. 1870. die Nachprüfung über die Verwaltung und den Zustand der zu Brome bestehenden Sterbekasse der Schuhmacher zu Brome, nach Maßgabe des hierunter fallenden Formulars zu erhalten, dabei auch bezugt(!) zu sehen, daß der Herr Amtsvoigt durch die Einsicht der Rechnungsablagen von der guten Verwaltung der betreffenden Casse überzeugt habe, oder was ev: dieserhalb zu bemerken gefunden sei. Das Königliche Amt Knesebeck läßt am 26.12.1853 der Bromer Schustergilde über den Postspediteur Baucke in Brome, dem damaligen Gildeobmann, ein Schreiben zugehen, das folgendermaßen lautet: Auf den Bericht vom 10/12 v.M betreffend Abänderung der Statuten vom 4 Juli 1828 für den Schuhmacher=Sterbekassen=Verein zu Brome, wollen Wir die beantragten Aenderungen:

zum §. 8 der Statuten                                                                                                                       

dahin, daß für das Einsammeln der Interessentenbeiträge eine Vergütung von 6 gg /: statt der frühern von 4 gg :/ gezahlt werde und

zum §. 11 c und d. Ibid.                                                                                                                     

dahin, daß das Eintrittsgeld für Fremde, dh. der Schuhmacherzunft nicht angehörende Personen:                                                                                                                                                

ad c. im Alter von 30-35 Jahren auf 1 r. /: statt des frühern Betrags von 18 gg /:                      

ad d. im Alter von 35-40 Jahren auf 2 r. /: statt des frühern Betrages von 1 r.  / erhöhet und festgestellt werde, bis zur  weiteren Verfügung hiermit genehmigen.

Des Weiteren wird aufgeführt und begründet, warum andere Abänderungsanträge abgelehnt werden mußten. Doch schon nach 2 Jahren kommt die Landdrostei den Bromern wenigstens auf halbem Wege entgegen.  Sie läßt unterm 24.4.1855 die Sterbekasse wissen: Auf den Bericht vom 25/ 29 v.M. wollen Wir nach Einsicht der vorgelegten Nachweisung über die Verhältnisse der Sterbecasse für die Schuhmachergilde zu Brome hierdurch genehmigen,    

1. daß den § 5 der Statuten der gedachten Sterbecasse folgende Bestimmung „Bei dem Ableben eines Interessenten, von welchem 20 Jahre lang die festgestellten Beiträge bezahlt sind, wird ein Sterbegeld von 15 r gezahlt“ hinzugefügt, und                                                                                 

2. daß der § 10 in soweit abgeändert werde, als eine Befreiung von ferneren Beiträgen erst dann eintreten soll, wenn ein Interessent an solchen überhaupt schon  15 r zur Casse bezahlt hat.

Wir bestimmen dabei jedoch, daß, sofern sich ergiebt, daß die Ausgaben der Casse mit den Beiträgen der Interessenten zu je 2 gg und den sonstigen Einnahmen nicht zu decken stehen, von den Vorstehern die Erhebung eines Beitrages von je 3 gg veranlaßt werden soll. Das Amt Knesebeck fügt dem Schreiben hinzu: „Es dürfte zweckmäßig sein, von dem Cassenvorrathe 25 r gegen genügende Sicherheit an einen zuverlässigen Mann, wenn auch nur gegen 3 pct. Zinsen p.a. mit Vorbehalt monatlicher Kündigung im Einverständniße mit dem Gilde = Vorstande zu belegen.

Auch Quittungen und andere Schriftstücke, die sich auf die Sterbekasse beziehen, sind noch vorhanden, u.a. ein von W. Radecke ausgestellter Schuldschein über 85,40 M, die zu 4 % jährlich verzinst werden sollen, und ein Schreiben, in dem die Aeltesten und Vorsteher der hiesigen Schuhmachergilde = Sterbekasse durch ihre Unterschrift gestatten, daß dem Mitinteressenten Johann Heinrich Olland, da derselbe ein uhrsprünglicher Theilnehmer  dieses Vereins ist, seine Beyträge bey Sterbefällen immer richtig geleistet hat, und er nun alt, schwächlich und in die Nothdürftigkeit gerathen ist,  Behuf seinens dürftigen Fortkommens, die ihm dazu noch mangelnde Werkgeräthschaften anzuschaffen – 5 Rth. aus der Kasse  vorgeliehen werden. Unterschrieben haben Altmeister Christoph Lindmüller, Gildemeister Blancke, die Meister Günter Olland, Friederich Radsak, Christoph Mosel, Jacob Radsack, Friedrich Elster, Johann Olland, Friedrich Olland, Heinrich Kausche, August Tesmer, Wilhelm Müller, Gottlieb Radsack, Chr. Franke und Heinrich Müller.

Bedauert werden muß, daß eine Urkunde, die wahrscheinlich die Satzungen von 1696 (oder 1692) enthält, bis zur Unleserlichkeit beschädigt ist. Die vorhandenen beiden Blätter bringen die Artikel 12 – 39. Einiges ist noch zu entziffern. Artikel 24 lautet: „Wenn einer den anderen seinen Knecht obspen… machet, soll 24 ß zur Straffe geben“.  Artikel 25 spricht von dem Schuknecht, und Artikel 28 setzt als Strafe 1 Tonne Biehr fest; Artikel 36 lautet: Wer diese Vorbe…  puncta nicht will halten und sich mutwilliger Weise dawieder setzen soll ihm…  der Obriechkeidt willen, die arbeit nieder geleget und verboten werden Hadt er aber daß ampt in Unkostung gebracht soll er die selbe wieder zu erlegen schuldig sein.

Imkerei im Raum Brome im 17. und 18. Jahrhundert – Belege in Ehestiftungen

Imker Fritz Schulze aus Lessien vor seinem Bienenstand (Original: Sammlung Winfried Rolke, Lessien)

Bienen spielten im 17. und 18. Jahrhundert im Raum Brome als ein Teil der Mitgift eine besondere Rolle. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Mitgift nicht automatisch das von der Frau in die Ehe eingebrachte Gut bezeichnet. Es kam auch vor, dass z.B. ein Mann in den Haushalt seiner Frau einheiratete. Dann brachte die Braut als Mitgift Haus und Hof ein, der Bräutigam materielle Dinge, wie z.B. Bargeld, Vieh oder Möbel.

Ein Teil der Mitgift waren in vielen Fällen Bienenstöcke. In den Ehestiftungen wird immer wieder ein sogenanntes „Landesrecht“ erwähnt. Als „Landesrecht“ wurde das Hab und Gut bezeichnet, dass traditionell als Mitgift in die Ehe eingebracht wurde. Zur Mitgift der Braut heißt es in der Ehestiftung  vom 28. März 1645 zwischen Hans Poselke, Dannenbüttel und Anne Harms, Ehra:

Belangende auff Seiten des Breutigambs seiner lieben Gespons oder Braut, so sol er ihrenthalben zu erfreuwen haben, was unter der Obrigkeit, nemblich       dehnen von Barttenschleben zur Wulffsburgk Landesrecht undt Gewohnheit ist, als zwo Ochsen, zwo Kuehe undt ein guest Rindt, item zwantzigkk Himbten            Rogken, zwantzig Himbten Habern, zwo Stock mit Immen, funff Schaeffe mit      Lemmer undt Bettegewandt zu einem vollstendigen Bette.

Zur Mitgift gehörten also: zwei Ochsen, eine Kuh, fünf Schafe mit Lämmern, 20 Himten Roggen, 20 Himten Hafer, zwei Stock Bienen, Bettwäsche.

In der Ehestiftungen vom 28. Dezember 1722 zwischen Hans Bromann, Böckwitz und Dorothee Elisabeth Mundschewitz, Kiebitzmühle bekam die Braut von ihrem Vater als Mitgift 80 Reichtsthaler und dazu ein volles Landesrecht, bestehend aus zwei Ochsen, zwei Kühen mit Kälbern, einer Kuh ohne Kalb, sechs Schafe mit Lämmern, ein Schaf ohne Lamm, ½ Wispel Roggen, ½ Wispel Hafer, zwei Stöcke Bienen und zwei Schatt Honig, Kisten und Kastengeräte.

Diese beiden Beispiele aus dem 17. und 18. Jahrhundert verdeutlichen, dass die Mitgift in diesem Zeitraum mit kleinen Abänderungen, die auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familien zugeschnitten waren, immer gleichgeblieben ist. Bienen waren meistens ein integraler Bestandteil der Mitgift, vorausgesetzt, dass sie auf dem Hof, aus dem die Mitgift gegeben wurde, vorhanden waren. In einigen Ehestiftungen wird eindeutig gesagt, dass statt der Bienen ersatzweise ein Geldbetrag gezahlt wird. So zum Beispiel in der Ehestiftung zwischen Carsten Beckmann, Böckwitz und Anna Gellermann, Zicherie vom 20. November 1711. Dort heißt es, dass der Brautvater zwei Thaler als Ersatz für die Bienen zahlt, „weil keine im Hofe vorhanden sind“. Als zweites Beispiel sei hier die Ehestiftung zwischen Carsten Meyer, Voitze und Anne Klopp, Zicherie genannt in der es heißt, dass in der Mitgift der Braut anstatt der Bienen und dem dazugehörenden Futterhonig ersatzweise 12 „Gute Groschen“ gezahlt werden, denn höchstwahrscheinlich gab es wie im erstgenannten Beispiel keine Bienenhaltung im Kloppschen Hof in Zicherie.

In den insgesamt 90 Ehestiftungen für Ehra von 1610 bis 1715 spielen in 63 davon Bienen eine Rolle als Mitgift. Nicht immer sind jedoch Bienen explizit erwähnt, sondern manchmal heißt es nur, dass die Mitgift ein „Landesrecht“ war, wie z.B. in der Ehestiftung von zwischen Henning Klopp, Voitze und Hans Wiswedel vom 23. September 1621. Dort heißt es: Der Brautvater Hans Wiswedel „will einbringen vull Landßrecht“, ohne Aufzählung der Einzelheiten. Da Bienen in diesen Fällen nicht explizit ausgeschlossen waren bzw. der Geldwert zu zahlen war, ist davon auszugehen, dass sie zur Mitgift dazugehörten. Es kam auch in seltenen Fällen vor, dass nur ½ Landesrecht als Mitgift gegeben wurde, so z.B. in der Ehestiftung zwischen dem Grobschmied Hans Möller aus Immekath und Cathrine Hermes aus Ehra im Jahr 1686. Der Brautvater Stückenköther Hans Hermes gab seiner Tochter ½ Landesrecht als Brautschatz mit, inklusive einem Stock Bienen. Das ist ein Hinweis darauf, dass die Familie nicht zu den wohlhabenden Familien zu zählen war. Aus diesen Angaben lässt sich mit aller Vorsicht vermuten, dass in den Dörfern Ehra, Lessien, Voitze, Wiswedel und Tülau in etwa 2/3 der Haushalte Bienen gehalten wurden.

Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei der Betrachtung der Steimker Ehestiftungen. Für den Zeitraum von 1686 bis 1723 sind insgesamt 91 Ehestiftungen aufgeführt, bei denen in 41 Fällen Bienen eine Rolle gespielt haben. Auffallend ist, dass in den Ehestiftungen, die die altmärkischen Dörfer der Vogtei Steimke betreffen, Bienen als Mitgift eine viel geringere Rolle spielen als in den hannoverschen Dörfern des Gerichts Steimke. Zwar gab es auch in Böckwitz, Steimke, Dönitz und Wendischbrome Bienenhaltung, aber lange nicht so intensiv wie z.B. in Ehra und Wiswedel. Sicherlich hängt das mit der geografischen Lage der Dörfer Ehra, Wiswedel und Voitze zusammen, die in unmittelbarer Nähe der Bickelsteiner Heide lagen, so dass die Bienen in relativ kleinem Umkreis die Spättracht der Heide sammeln konnten. Ausgedehnte Heideflächen gab es um die Dörfer Wendischbrome, Zicherie-Böckwitz oder Steimke herum nicht, so dass eine ausgedehnte Imkerei wegen fehlender Spättracht schwierig war, denn sicherlich sind nicht alle Imker aus diesen Dörfern mit ihren Bienenstöcken in die Heide gewandert, was wegen der Reise, der Zollgebühren und des Fluchtgeldes mit erheblichen Kosten und Zeitaufwand verbunden war, der sicherlich bei einer Imkerei zur Deckung des Eigenbedarfs nicht lohnend gewesen wäre. Aus dem Flecken Brome gibt es für den Untersuchungszeitraum keinen Nachweis für Bienenhaltung, weder in Ehestiftungen noch in Gerichtsakten. Das mag zwei Gründe haben, zum einen, dass der Ort Brome keine großen Heideflächen aufzuweisen hatte und zum anderen, weil Brome eine andere wirtschaftliche Prägung hatte als das Umland. Während im Bromer Umland die Landwirtschaft dominierte, lebte der Flecken Brome hauptsächlich vom Handwerk und vom Handel. Mit Sicherheit hatten auch einige Handwerker nebenbei Bienen, aber für Ehestiftungen waren diese ebenso wie anderes Vieh kein bestimmender Faktor gewesen. Einziger Beleg für Bienenhaltung im Flecken Brome ist die von Pastor Johann Marschall im Jahr 1586 verfasste Beschreibung des neuen erbauten Pfarrhauses in Brome. Er erwähnt, dass Bienen auf dem Grashof standen, die vermutlich sein Eigentum waren.

Als Ergebnis kann zusammengefasst werden, dass die Imkerei im Raum Brome hauptsächlich in den Dörfern rund um den Flecken Brome in der Frühen Neuzeit wahrscheinlich überwiegend zur Deckung des Eigenbedarfs an Honig und Wachs ausgeübt wurde. Hauptberufliche Imker lassen sich anhand der hier untersuchten Quellen nicht nachweisen.

In einigen Ehestiftungen ging die Mitgift über die zwei Bienenstöcke nach Landesrecht erheblich hinaus, was darauf hindeutet, dass in diesen Haushalten besonderen Wert auf Bienenhaltung gelegt wurde. Auffällig ist, dass es sich bei den folgenden Ehestiftungen durchweg um solche handelt, in denen der Bräutigam in den Hof einer Witwe einheiratet. Die Ehemänner brachten ihr gesamtes Hab und Gut inklusive der vorhandenen Bienen mit in die Ehen ein. So ist die Ehestiftung zwischen Jacob Ruck und Anne Kausche, der Witwe von Hans Havekost im Jahr 1610 außergewöhnlich. Jacob Ruck heiratete in den Hof des verstorbenen Hans Havekost ein und brachte als Mitgift unter anderem zwei Ochsen, zwei Kühe, 33 Schafe und 33 Stock Bienen mit in die Ehe ein. Das ist die größte Anzahl von Bienenstöcken, die in den hier untersuchten Ehestiftungen und Gerichtsprotokollen erwähnt ist. Jacob Schröder aus Lessien, der am 4.Oktober 1685 Anne Pape, Witwe von Hans Kratge aus Lessien heiratete, brachte ein volles Landesrecht inklusive zwei Stöcke Bienen in den Hof von Anne Pape bzw. von dem verstorbenen Hans Kratge mit ein. Darüber hinaus hatte er noch weitere Besitztümer,  die er ebenfalls mit einbrachte:

Überdaß, so hat der Breutigamb noch 40 Haupter Schafe, welche er auch der Braut zufreyet, desgleichen auch 8 Stock Immen.

Ebenso brachte 1685 Hans Cordt aus Vorhop sieben Stock Bienen und ein Viertel Fass Honig mit in den Hof seiner Braut Ilse Melzian in Wiswedel ein. In einem anderen Fall heiratete Hans Meyer, Sohn des verstorbenen Voitzer Schulzen Jobst Meyer, am 4.August 1700 die namentlich nicht genannte Witwe von Hans Dörrheide aus Ehra. Er brachte ein volles Landesrecht ein sowie all seine anderen Besitztümer:

Überdaß bringet er noch in die Güter, so er vor seine Persohn hat, ein an Viehe 6        Ochsen, ein Rindt, 30 Köpfe Schaffe, 12 Stöcke Bienen undt ein Ton[ne] Honig.

Als Cathrine Halmann, Witwe von Hans Schultze zu Böckwitz, Hans Klopp aus Benitz am 8.Februar 1721 heiratete, war in der Ehestiftung zur Mitgift des Bräutigams folgendes vermerkt:

Zuförderst bringet der Bräutigamb in die Güther ein 10 Häupter Rindvieh, alß 5    Ochsen und 5 Kühe, 50 Köpfe Schaafe, 10 Stöcke Bienen nebst so viel Honig,        alß zu deren Ausfütterung nöthig ist, und 30 Thlr. baares Geldt, welches alles er    vor sich erworben hat.

Ganz anders verhielt es sich in der Ehestiftung zwischen Johann Klopp, Boitzenhagen und Margarethe Jürgens, Wendischbrome vom 8.Februar 1721. Der Ackermann Jürgen Jordan und seine namenlich nicht genannte Frau waren kinderlos geblieben und konnten ihrem Ackerhof in Wendischbrome nicht länger vorstehen. Deshalb übergaben sie ihren Hof an die Brautleute Johann Klopp, den Bruder von Jürgen Jordans Ehefrau aus Boitzenhagen, und Margarethe Jordan, der unverheirateten Schwester von Jürgen Jordan. Die Braut brachte den Jordanschen Hof in die Ehe ein, der Bräutigam Johann Klopp aus seinem Besitz 100 Thaler Bargeld, zwei Ochsen, eine Kuh, 50 Köpfe Schafe, fünf Stöcke Bienen und eine Tonne Honig sowie ein halbes Landesrecht, welches ihm sein Bruder aus dem väterlichen Hof in Boitzenhagen schuldig war.

Anmerkung:

Dieser Text ist zuerst in dem Heft 11 der Bromer Schriften zur Volkskunde erschienen. Es trägt den Titel Zur Bienenhaltung im Raum Brome im 17. und 18. Jahrhundert. Das Heft kann im Museum Burg Brome oder beim MHV Brome für 5,00 € erworben werden.

Neuauflage des Brome-Bilder-Lexikons von Fritz Boldhaus

Die 3. Auflage des Brome-Bilder-Lexikons ist nun erschienen und kann für 30 € im Museum Burg Brome erworben werden! Fritz Boldhaus hat unter 610 Stichpunkten ein Lexikon für unsere Heimat erstellt. Das Lexikon ist mit über 700 Abbildungen reich bebildert.

Das Brome-Bilder-Lexikon umfasst mehr als 300 Seiten mit 610 Stichpunkten, die mit 700 Abbildungen illustriert sind.
Beispielseite aus dem Brome-Bilder-Lexikon

Die Aufstellung von Wachhütten an der lüneburgisch-brandenburgischen Grenze im Juni 1731 wegen einer Viehseuche

In früheren Zeiten grassierten auch bei uns in der Gegend menschliche und tierische Seuchen, deren Ausbreitung auch bereits in der Frühen Neuzeit durch Grenzsicherungsmaßnahmen verhindert werden sollte. So brach im Jahr 1731 in brandenburgischen Territorien eine Viehseuche aus, deren Ausbreitung in das Fürstentum Lüneburg verhindert werden sollte. Um welche Tierkrankheit es sich damals handelte, ließ sich leider bisher nicht ermitteln.

Auf lüneburgischer Seiten wurden entlang der Grenze zur Altmark Wachhütten aufgestellt, die wohl permanent mit Soldaten besetzt waren. Aufgestellt wurden die Hütten an den Grenzübergängen, die hier von der Bevölkerung genutzt wurden. Auf einer Karte aus dem Staatsarchiv Hannover aus dem Jahr 1731 sind diese Hütten genau eingezeichnet.

In der Legende der Karte heißt es:

Der Situation der 3ten Cartte wie die Postirung nebst dennen Hüten gegen der Alten-Marck Brandenburg Wegen der daselbst Grassirenden Vieh-Seüche halber auf Hohe verordnung von denen Königlichen Groß Britanischen und Churfürstliche Braunschweigsch Lüneburgschen Herren Geheimbten Räthen durch den Obrist-Lieutenant von Middachten am 2ten Juny 1731 mit Regulaire Millice besetzet worden.

Und nimbt dieße Carte ihren anfanc von der Hütte No. 54. So vohr den Dorffe Tilitz Stehet, bis der Hütte No. 78 an der Zoll Stange in Katten-Loch genant, vohr den Dorffe Kroy im Gerichte Bromme an der Braunschweigschen Grentze. Wohin der Weck aus den Brandenburgsch. Dorffe Jahrsted leüfft.

A. von Walthausen, Lieutenant, fec:

Aus der Legende erfahren wir, dass die Grenzhütten seit dem 2. Juni 1731 mit Soldaten besetzt waren. Sie sollte verhindern, dass krankes Vieh in das Fürstentum Lüneburg hineingebracht wird.

In diesem Kartenausschnitt wurden die Ortsnamen zur Verdeutlichung in heutiger Schrift ergänzt. Die rote Linie ist die Landesgrenze zwischen Lüneburg und Brandenburg. Auf lüneburgischer Seite wurden an den mit Zahlen bezeichneten Orten Wachhütten aufgestellt. Die Darstellung des Bromer Bogens weicht erheblich von der 1692 vereinbarten Grenzziehung ab! (Original: Hauptstaatsarchiv Hannover)

Nach dieser Karten gab in in unserer Gegend insgesamt neun Wachhütten. Die Standorte werden in der Legende der Karte genau bezeichnet:

70 an der Alten Mühle oder Wensch Brommer Knick

71 Vohr Ollendorff auff dem Wege von Wensch Bromme

72 und 73 Zu Bromme werden aufm Hause abgelöhset

74 am Steimcker Fohrt

75 auff der Großen Herstrase vom Steimcke, nach Giffhorn und Hannover

76 vohr dem Dorffe Zicherey nach der Seyte von Bromme und Steimcke

77 an der andern Seyte von Zicherey gegen den Brandenbg. Dorffe Pöckefitz

78 an der Zoll-Stange in Katten-loch genant, vohr dem Dorffe Kroy an den Wege von den Brandenbg.  Dorffe Jahrstet nach Kroy

Als Maßnahme gegen die Ausbreitung der Viehseuche wurde also die Grenze damals intensiver kontrolliert.

Auch im Jahr 1682 standen entlang der Landesgrenze auf lüneburgischer Seite Wachhütten, wobei allerdings nicht klar ist, ob sie die Ausbreitung einer tierischen oder menschlichen Krankheit verhindern sollten. Von der Existenz dieser Hütten erfahren wir nur, weil nämlich brandenburgische Soldaten die lüneburgische Wachhütte zwischen Wendischbrome und Altendorf niedergebrannt hatten, da sie angeblich auf einem streitigen Ort gestanden haben soll. Der Grenzverlauf war damals nicht genau festgelegt. Dieser Umstand sollte sich erst mit dem Vertrag von Wallstawe im Jahr 1692 ändern.

« Ältere Beiträge Neuere Beiträge »

© 2025 Bromer Geschichte

Theme von Anders NorénHoch ↑