Die 3. Auflage des Brome-Bilder-Lexikons ist nun erschienen und kann für 30 € im Museum Burg Brome erworben werden! Fritz Boldhaus hat unter 610 Stichpunkten ein Lexikon für unsere Heimat erstellt. Das Lexikon ist mit über 700 Abbildungen reich bebildert.
Kategorie: Tülau-Fahrenhorst (Seite 2 von 3)
Über die Scharfrichter, die an den Gerichten Brome und Fahrenhorst tätig wurden, ist bisher so gut wie nichts bekannt. Fest steht, dass sowohl in Brome als auch in Tülau-Fahrenhorst Todesurteile vollstreckt wurden. Fest steht auch, an beiden Gerichten keine hier lebenden Scharfrichter gab. Für Urteilsvollstreckungen wurden immer Scharfrichter von außen geholt, wobei deren Herkunft in den bisher bekannten Akten nie genannt wird.
Ein Glücksfall ist eine Akte aus dem Gutsarchiv von Weyhe zu Fahrenhorst (1600-1859). Hierin geht es um die Übernahme der Abdeckerei bei den Gerichtsuntertanen in Croya, Tülau und Fahrenhorst. Am 15. Oktober 1689 wurde mit dem Nachrichter aus Wittingen, dessen Name leider nicht genannt wird, ein Vertrag über die Abdeckerei geschlossen. Nachrichter ist ein anderes Wort für Scharfrichter.
Der Wittingen Nachrichter hatte für die Erledigung der Abdeckerei in Fahrenhorst, Tülau und Croya zwei Paar hundelederne Handschuhe denen von Weyhe zu geben. Für das Abholen von toten Rindern und Pferden, die älter als ein Jahr waren, musste von den besagten Gerichtsuntertanen der Wittingen Nachrichter geholt werden, damit diese entsorgt werden konnte. Für die Anreise von zwei Meilen musste derjenige, der die toten Tiere meldete, dem Nachrichter 4 Gutegroschen zahlen.
Immerhin wissen wir nun, dass der Wittingen Scharfrichter 1689 auch die Abdeckerei im Gericht Tülau-Fahrenhorst erledigte. Unklar bleibt, ob er hier auch Todesurteile vollstreckt hat. Möglicherweise stoßen wir bei unseren Forschungen noch auf weitere Quellen, die darüber Aufschluss geben.
Mit dem Verkauf des Fleckens und der Burg Brome Weihnachten 1548 hat sich Fritz VII. von der Schulenburg auf sein Gut Fahrenhorst zurückgezogen. Als Besitz hatte er nun nur noch Tülau, Fahrenhorst sowie Croya. Über diesen Bereich übte er auch die Gerichtsbarkeit aus – auch die Halsgerichtsbarkeit.
Nach dem Tode seines wohl kinderlosen Sohnes Heinrich von der Schulenburg am 18. Dezember 1613 konnte Wilhelm von Weyhe Fahrenhorst, Tülau und Croya dann zu Lehen nehmen. Auch die Familie von Weyhe übte bis ins 19. Jahrhundert die Gerichtsbarkeit über die besagten Dörfer aus. Tatsächlich stand an der Tülauer Gemarkungsgrenze zu Croya ein Galgen, wie auf historischen Karten eindeutig zu sehen ist.
Bisher ist eine Hinrichtung am Tülauer Galgen aus dem Jahr 1714 bekannt. Am 7. November 1714 wurde ein ungenannter Pferdedieb nach eingeholtem auswärtigem Urteil mit dem Strange vom Leben zu Tode befördert. Das Todesurteil wurde also nicht in Fahrenhorst gefällt, vielmehr wurde ein Rechtsgutachten von außen eingeholt, auf der die Verurteilung basierte. Bei zwei in Brome bekannten Todesurteilen stammten die Urteile von der Universität Helmstedt. Ob dies auch hier der Fall war, ist leider der Quelle nicht zu entnehmen.
Bei der Exekution mussten anscheinend alle Haushalte aus den Dörfern des Gerichts Fahrenhorst anwesend sein. Wie es heißt, mussten aus Tülau und Fahrenhorst aus jedem Hause zwei sowie zwei aus Voitze und einer aus Croya der Urteilsvollstreckung beiwohnen. Immerhin mussten die Gerichtsuntertanen nicht die Kosten der Exekution tragen – wie es in Brome traditionell der Fall war. Vielmehr wurden ihnen diese Kosten geschenkt – insgesamt immerhin 3 1/2 Reichsthaler.
Über die Wahlen zur Deutschen Nationalversammlung im Jahr 1848 ist für den Raum Brome bisher fast nichts bekannt. Wir wussten bisher nicht, nach welchem Wahlmodus gewählt wurde und wer die Gewählten überhaupt waren. Ein Dokument aus dem Archiv im Museum Burg Brome gibt ein wenig Aufschluss über die Modalitäten.
Das Dokument ist ein Brief Knesebecker Amtmannes an den Lehnschulzen Wienecke in Croya. Darin heißt es:
Jahre 1848 ist der ¾ Höfner Heinrich Meyer in Thülau in dem Uhrwahlbezirke der Gemeinden Croya, Zicherie, Ehra und Zollhaus, Thülau Fahrenhorst, Lessin als Wahlmann zur Wahl eines Deputierten zur National-Versammlung in Frankfurt erwählt und hat in Folge dieser Wahl 2 Reisen nach Zelle machen, deren Kosten von den Wahlberechtigten gemeinschaftlich getragen werden müßen.
Es betragen die festgestellten Kosten beider Reisen insgesamt 17 Th. Und hat dazu die Gemeinde Croya 1 Th. 19 Ggr. 6 Pf. beizutragen.
Der Vorsteher wird daher im Auftrage Königlichen Amts hiermit angewiesen, diesen Betrag binnen 8 Tagen an den Herrn Controleur Öhlerking ohnfehlbar einzuzahlen.
Es waren an Wahlmännern berechtigt in Croya 18.
Sollte der Betrag innerhalb der obigen Zeit nicht berichtigt werden, so haben die Säumigen es sich bei zu meßen, wenn Kosten entstehen.
Knesebeck, am 18. October 1850
[Unterschrift: … Amtsvoigt]
Wir erfahren also, dass ein Urwahlbezirk aus den Dörfern Croya, Zicherie, Ehra, Zollhaus, Tülau-Fahrenhorst und Lessien bestand. In diesem Wahlbezirk wurde ein Mann als Wahlmann zur Wahl eines Abgeordneten für die Nationalversammlung in Frankfurt gewählt. Die Abgeordneten wurden also nicht direkt von den Wählern gewählt, sondern indirekt über Wahlmänner, wie es bei der Wahl des amerikansichen Präsidenten auch heute noch der Fall ist. Aus dem oben erwähnten Urwahlbezirk war der gewählte Wahlmann der 3/4-Höfner Heinrich Meyer aus Tülau.
Die Wahl für den Abgeordneten in unserem Wahlbezirk fand also in Celle statt. Dafür musste Heinrich Meyer zwei Mal nach Celle reisen. Die Kosten für die Reisen mussten die Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Urwahlbezirk bestreiten. Die gesamten Reisekosten betrugen 17 Thaler, wovon die Wahlberechtigten in Croya, insgesamt 18 Mann, ihren Anteil von 1 Thaler 19 Gutegroschen 6 Pfennig zu tragen hatten.
Im Jahr 1850, also gut zwei Jahre nach der Wahl zur Nationalversammlung, war es die Aufgabe des Croyaner Lehnschulzen Wienecke, diese ausstehende Summe von den Wahlberechtigten in Croya einzusammeln und dem Amt Knesebeck zu übergeben. Tatsächlich findet sich unten links in der Ecke des Briefes ein Vermerk über den erhalten der genannten Summe. Die Croyaner hatten demnach den Betrag beglichen.
Johann Carl August Winter, Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung im 14. Wahlbezirk Hannover (Celle)
Für den 14. Wahlkreis Hannover (Celle) wurde Johann Carl August Winter (geb. 1815 – verst. 1876) als Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung gewählt. Er war der sohn des Eisenhändlers Johann Joachim Winter. Von 1832 bis 1836 studierte er Geschichte und Rechtswissenschaften in Göttingen und Berlin. Seit 1845 war er Amtsassessor in Liebenburg. 1849 trat er freiwillig aus dem Staatsdienst aus und war bis zu seinem Tode 1876 als wissenschaftlicher Publizist in Göttingen tätig. Er verfasste staatswissenschaftliche Werke und mehrere Gutachten.
Vom 29 Mai 1848 bis zum 21. Mai 1849 war er Mitglieder der Frankfurter Nationalversammlung. Er war fraktionslos und stimmte überwiegend mit der Rechten. Auch stimmte er gegen die Wahl Friedrich Wilhelms IV. zum Kaiser der Deutschen.
Das Jahr 1428 sorgte für die politischeTeilung des Bromer Landes! Zur dritten Teilung der welfischen Fürstentümer Braunschweig und Lüneburg kam es 1428 auf Wunsch des Herzogs Wilhelm, der 1416 gemeinsam mit seinem Bruder Heinrich seinem Vater im Fürstentum Lüneburg nachgefolgt war. Ihr Onkel Bernhard erhielt bei dieser dritten Teilung das Fürstentum Lüneburg, Wilhelm und Heinrich bekamen gemeinsam das Fürstentum Braunschweig. Diese Teilung hatte auch Auswirkungen auf das Gebiet der heutigen Samtgemeinde Brome. Die Dörfer Wiswedel, halb Voitze, Ehra und Lessien gehörten damals zur Mark Brandenburg. Sie waren Exklaven im Lüneburgischen und wurden erst mit dem Vertrag von Wallstawe im Jahr 1692 lüneburgisch. Während die Dörfer Brome, Benitz, Altendorf, Zicherie, Croya, halb Voitze und Tülau-Fahrenhorst durch die Teilung 1428 lüneburgisch blieben, gehörten Ahnebeck, Parsau, Rühen, Brechtorf, Tiddische, Hoitlingen, Eischott und Bergfeld zum Fürstentum Braunschweig. Zwischen Croya und Ahnebeck verlief also seit 1428 eine Landesgrenze! Noch heute zeugt der Landgraben zwischen den beiden Orten von dieser politischen Teilung.
In der Kurve der heutigen B244 von Croya Richtung Zicherie befindet sich das sogenannte Katloch. Der immer noch vorhandene Graben aus dem Lütjen Moor mündete einst in einen westlich der Straße gelegenen Teich, der auf der Karten von Strauß aus dem Jahr 1688 den Namen „Katlocher Deich“ trägt. Nordöstlich dieses Teiches hat sich ein das Dorf Boldam befunden. Hier standen einst drei Häuser: der Krug, in dem der Zöllner wohnte, sowie zwei Kothöfe. Ob dieses Dorf extra als Zollstelle an dieser Stelle angelegt wurde, lässt sich nicht belegen. Die ersten urkundliche Erwähnung findet sich in den Bromer Gerichtsprotokollen. Hier werden im Jahr 1572 die zum Bromer Gericht gehörenden Orte aufgezeichnet: Brome, Zicherie, Schürnau, Altendorf, Benitz, Nettgau, Tülau, Petzenau, Clepow, halb Massien, Sierau sowie vor dem Boldam die beiden Kothöfe. Der Krug wird hier aus unbekannten Gründen nicht erwähnt.
Im Jahr 1585 wird in den Bromer Gerichtsprotokollen ein gewisser Arendt von der Hude, Zöllner im Boldam erwähnt. Er war auch zwei Jahre später dort noch Zöllner, denn er musste wegen eines gegen ihn angestrengten Gerichtsprozesses vor dem Gericht auf der Burg Brome erscheinen. Der Gardelegener Bürger Ringener Oltze klagte gegen ihn wegen der immer noch nicht zurückgezahlten Schulden in Höhe von 87 Thaler 12 Schilling.
Einige Jahre später, nämlich 1592, taucht ein anderer Zöllner in den Gerichtsakten auf, nämlich Jacop Kampelenn, Zöllner im Boldam. Er war Zeuge beim Kaufvertrag eines Hofes im Boldam. Hans Tilsen kaufte die Kote von Andreas Probst im Boldam für 63 Thaler Kaufgeld. Das besondere daran ist, dass Tilsen den Hof seines Nachbarn Probst kaufte! Es bestanden demnach in Boldam neben dem Krug noch zwei Kothöfe.
Im gleichen Jahr pfändete der Zöllner im Boldam sechs Pferde von nicht genannten Ohrdorfern wegen geübten Unwillens.
Im Jahr 1596 erfahren wir, dass im Boldam noch der Zöllner sowie Hanß Lembke lebten. Wie Hanß Lembke an den Kothof bzw. die beiden Kothöfe gekommen ist, ist nicht bekannt. Im Jahr 1602 werden als Bewohner des Boldam der Zöllner Klippen Hanß und Hanß Bartels genannt.
Im Jahr 1604 pfändete der Krüger und Zöllner Hans Barleben in Boldam dem Schneider zu Böckwitz ein Pferd ab, weil dieser einen Eichbaum stehlen wollte.
In Boldam ist es auch einmal zu einer Schießerei gekommen, die leider nicht genau datiert werden kann. Fest steht, dass Hans von Barleben aus unbekannten Gründen auf Bartoldt Peters aus Zicherie geschossen hat. Peters wurde verletzt und der Arztlohn zu seiner Genesung betrug insgesamt 23 Thaler, die vom verurteilten Täter Hans von Barleben getragen werden mussten. Diese Summe hatte Peters dann, wohl in Form einer Ratenzahlung, am 8. Januar 1605 zur Genüge erhalten, wie es in den Gerichtsakten heißt.
Der Dreißigjährige Krieg erreichte auch das Gebiet der Samtgemeinde Brome und die Folgen waren, gerade für das Dorf Boldam, verheerend. Im Jahr 1628 wurden die drei Höfe im Boldam durch Tillys Truppen verwüstet. Noch 1661 schreibt der Knesebecker Amtmann Wilhelm Schultze, dass der Krug und die beiden Kothöfe wüst sind. Der Wegezoll wurde dann auch nicht mehr in Boldam genommen, sondern in Croya. Das Dorf Boldam wurde also 1628 vollkommen zerstört und wurde dann nicht wieder aufgebaut!
Nach den Bromer Gerichsakten stand im Jahr 1692 eine Zollstange, worauf man denen von Bartensleben Zoll geben muss, am Katlocher Kamp. Der Zoll selbst wurde aber dann in Croya kassiert. Auch im 18. Jahrhundert wurde der Zoll weiterhin in Croya kassiert, wie wir aus den Wolfsburger Gerichtsprotokollen. Zum Croyaner Zöllner folgt sicherlich in Zukunft noch ein Blogbeitrag!
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