Mit dem Verkauf des Fleckens und der Burg Brome Weihnachten 1548 hat sich Fritz VII. von der Schulenburg auf sein Gut Fahrenhorst zurückgezogen. Als Besitz hatte er nun nur noch Tülau, Fahrenhorst sowie Croya. Über diesen Bereich übte er auch die Gerichtsbarkeit aus – auch die Halsgerichtsbarkeit.

Nach dem Tode seines wohl kinderlosen Sohnes Heinrich von der Schulenburg am 18. Dezember 1613 konnte Wilhelm von Weyhe Fahrenhorst, Tülau und Croya dann zu Lehen nehmen. Auch die Familie von Weyhe übte bis ins 19. Jahrhundert die Gerichtsbarkeit über die besagten Dörfer aus. Tatsächlich stand an der Tülauer Gemarkungsgrenze zu Croya ein Galgen, wie auf historischen Karten eindeutig zu sehen ist.

Auf dieser historischen Karte aus dem 18. Jahrhundert ist der Tülauer Galgen eingezeichnet: Hier unterhalb des Weges zwischen Tülau-Fahrenhorst (links auf der Karte) und Croya (rechts) ungefähr auf halber Strecke. Die Karte ist nicht eingenordet! (Quelle: Hauptstaatsarchiv Hannover)

Historische Karte der Feldmark Tülau-Fahrenhorst aus dem Jahr 1905 (Ausschnitt). Östlich der Straße Croya-Tülau ist das Galgenfeld eingezeichnet. Hier stand einmal der Galgen des Gerichts derer von der Schulenburg bzw. derer von Weyhe. (Original: Archiv MHV Brome)

Bisher ist eine Hinrichtung am Tülauer Galgen aus dem Jahr 1714 bekannt. Am 7. November 1714 wurde ein ungenannter Pferdedieb nach eingeholtem auswärtigem Urteil mit dem Strange vom Leben zu Tode befördert. Das Todesurteil wurde also nicht in Fahrenhorst gefällt, vielmehr wurde ein Rechtsgutachten von außen eingeholt, auf der die Verurteilung basierte. Bei zwei in Brome bekannten Todesurteilen stammten die Urteile von der Universität Helmstedt. Ob dies auch hier der Fall war, ist leider der Quelle nicht zu entnehmen.

Bei der Exekution mussten anscheinend alle Haushalte aus den Dörfern des Gerichts Fahrenhorst anwesend sein. Wie es heißt, mussten aus Tülau und Fahrenhorst aus jedem Hause zwei sowie zwei aus Voitze und einer aus Croya der Urteilsvollstreckung beiwohnen. Immerhin mussten die Gerichtsuntertanen nicht die Kosten der Exekution tragen – wie es in Brome traditionell der Fall war. Vielmehr wurden ihnen diese Kosten geschenkt – insgesamt immerhin 3 1/2 Reichsthaler.