Französischer Kupferstich aus dem Jahr 1703. Zu sehen sind verschiedene Hinrichtungsarten: Köpfen, Erhängen, Rädern sowie Verbrennen. (Quelle: Sammlung Jens Winter)

Im Jahre 1596 wurde hier in Brome der Dieb Jürgen Wend hingerichtet. Was genau zu seiner Verurteilung geführt hat, wissen wir nicht. Das Urteil selbst liegt nicht vor, dagegen aber die Abrechnung über die Gerichtskosten. Darin sind auch die Kosten für die Vollstreckung aufgeführt. Aus dieser Rechnung geht hervor, dass das Urteil auch nicht am Bromer Gericht gefällt wurde, vielmehr wurde es in Helmstedt gefällt, vermutlich handelt es sich um ein Rechtsgutachten von der damals noch bestehenden Universität Helmstedt. Woher der Scharfrichter kam, ist nicht bekannt. Einen hier in Brome ansässigen Scharfrichter hat es vermutlich nicht gegeben. Eventuell kam dieser aus Gifhorn oder Celle nach Brome. Klar ist, dass der Verurteilte vor der eigentlichen Vollstreckung der Todesstrafe, in einer Tortur (der Folter) gequält wurde. Diese wurde vermutlich am hiesigen Gerichtsort, der Burg Brome, vollzogen. Anschließend wurde er dann vom Scharfrichter und seinen Knechten von der Burg zum Richtplatz gebracht. Vermutlich wurde er in Ketten geführt, denn in der Rechnung wird eine Diebeskette genannt. Eventuell wurde er auch daran am Galgen aufgehängt. Für Diebstahl wurde die Hinrichtung gewöhnlich durch Erhängen am Galgen vollstreckt. Der Scharfrichter bekam als Entlohnung 5 Thaler und zusätzlich für die Folter 1 1/2 Thaler 6 Groschen. Dazu wurden ihm auch noch zwei Mahlzeiten in einer hiesigen Gastwirtschaft mit insgesamt 3 Thalern 3 Pfennigen bezahlt. Der Knecht des Scharfrichters bekam 1 Thaler und für die Folter 8 Pfenning.

Begleichen mussten die Gesamtausgaben für das Urteil und die Vollstreckung in Höhe von 18 1/2 Thalern und 13 Pfenningen die 69 Männer aus den Orten Brome, Altendorf, Nettgau, Benitz, Zicherie und Boldam. Mit Männern sind die damaligen Hausbesitzer gemeint, so dass es in den genannten Orten insgesamt 69 Häuser gab.

Auch für die Errichtung und Instandhaltung des Galgens wurden die Bürger zur Bezahlung herangezogen. Manchmal musste sie auch bei der Errichtung des Gagens helfen. Der Richtplatz und jede Urteilsvollstreckung verursachten also für die hiesigen Bürger erheblich Kosten, die sie begleichen mussten.