Ein Blog des Museums- und Heimatvereins Brome e.V.

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Zahlungsaufforderung des Wolfsburger Gerichts an die Wiswedeler Untertanen (1826)

Im Archiv Museum Burg Brome befindet sich in den Wiswedeler Gemeindeakten ein Schreiben des Gerichts Wolfsburg an die Wiswedeler Untertanen, das auf den 26. März 1826 datiert ist. Es handelt sich um eine Zahlungsaufforderung, die von den Untertanen bis zum 10. April 1826 morgens um 9 Uhr zu begleichen war.

Bemerkenswert ist der Inhalt des Schreibens, denn darin werden 23 gerichtliche Untersuchungen aufgezählt, die von den Untertanen der Dörfer Sandkamp, der Dörfer des Boldecker Landes, dem Dorf Croya und den ehemaligen brandenburgischen Dörfern Ehra, Lessien, Wiswedel und halb Voitze zu bezahlen waren. Gleich unter Punkt 1 wird die gerichtliche Untersuchung eines in Voitze tot aufgefundenen Körpers aufgezählt. Diese muss im Jahr 1807 oder früher stattgefunden haben! Die Gebühren für die Untersuchung wurden aber erst 29 Jahre später abgerechnet. Unter Punkt 6 wird die Untersuchung eines weiteren toten Körpers, ebenfalls in Voitze aus dem jahr 1814 erwähnt. Unter Punkt 22 wird ein Brand in Jembke genannt. Vermutlich handelt es sich dabei um den Brand im Jahr 1824, nach dem auch die Bromer Bürger für die Abgebrannten gespendet hatten. Die anderen aufgezählten Untersuchungen sind leider nicht datiert.

Die Gesamtsumme für alle Döfer belief sich auf über 337 Reichstaler. Der Anteil der Wiswedeler Untertanen betrug 12 Reichstaler 12 Groschen 2 Pfennig. Den Erhalt dieser Summe quittierte der Gerichtsbote Böwing am 25. Juni 1826 im benachbarten Steimke.

Hier der Text des Dokuments:

Da die durch folgende Untersuchungen

  1. wegen eines zu Voitze gefundenen toden Körpers, weshalb die Gemeinde Voitze auf das letzte Ausschreiben vom 8ten Sept. 1807 an Unkosten 14 Thlr. 9 ggr abgezogen hat,
  2. wegen des Inquisiten Sauerwatd
  3. wegen Dedekind
  4. wegen einer Besichtigung zu Oslos wegen Tietge
  5. wegen Worckmeister
  6. wegen eines im Jahr 1814 zu Voitze gefundenen todten Körpers
  7. wegen Bischof zu Tappenbeck
  8. wegen einer im Zollhause entwendeten Uhr
  9. wegen des Färber Krüger
  10. wegen des Grosgebausschen Todtschlags
  11. wegen des Pferdediebes Olfermann
  12. wenige des bei Evers in Sandkamp verübten Diebstahls
  13. für mehrmalige Bestellung und Jistierung der Sophie Lohmann nach Gifhorn
  14. wegen des Brandes der Weihäuser Mühle
  15. wegen eines Bäumediebstahls zu Sandkamp
  16. wegen des zu Sandkamp arrestierten Daubert
  17. wegen des Deserteur Koch zu Tappenbeck
  18. wegen des mit einem Meßer verwundeten Kauschischen Kindes zu Jemcke
  19. wegen des ehemaligen Soldat Müller zu Tappenbeck
  20. wegen des Brandes zu Tappenbeck inso weit eine Erstattung nicht erfolgt ist,
  21. wegen des Schraderschen Wagens in Jemcke
  22. wenige des Brandes zu Jemcke
  23. wegen des Franerschen Diebstahls zu Bockensdorf

verursachte, und sich auf

337 thlr 1 ggr – ch-

belaufende baare Auslagen wozu ein jeder der combinirten Unterthanen des Dorfs Sandcamp, Croye, des Boldeckerlandes und die der permutirten Dörfer, mit Ausnahme der ganz kleinen Leute zu Jemcke, Barwedel, Ehra und Croye, welche bei diesen Dörfern besonders aufgeführt werden sollen,

12 thlr 6 ggr 2 ch Covent Münze auf zu bringen hat, so wird den Eingeseßenen hierdurch anbefohlen, diese Vorschüße binnen 4 Wochen und spätestens in termino

den 10ten April Morgens 9 Uhr auf der Gerichtsstube zu Brome bey H. Landvoigt Krause ein zu bringen.

Wolfsburg den 8ten Merz 1826

Gräfl. Schulenburgsch. Gerichte

[Unterschrift]

12 thlr 6 ggr 2 ch conventtions müntze habeich Richtig erhalten solges ich hirmit quitire

Steimkcke d 25 Juny 1826

Böwing der GerichtsBote

„Wölfe – auch schon damals“

Der letzte Wolf im Landkreis Gifhorn wurde im Jahre 1956 bei Boitzenhagen erlegt. Danach gab es Jahrzehnte lang in den heimischen Wäldern und Fluren keine Wölfe mehr, erst seit 2017 gilt ihre Rückkehr im hiesigen Raum als gesichert.

Die kontroverse Debatte darüber konnte man in verschiedenen Medien verfolgen, angefeuert von den jeweils unterschiedlichen Interessenlagen und Standpunkten.

Mich interessierte, welche Erfahrungen die Menschen unserer Region in früheren Zeiten mit dem Wolf gemacht hatten. Dazu bin ich bei dem Bromer Heimatforscher Karl Schmalz, der sich mit vielen Aufsätzen zur Heimatgeschichte verdient gemacht hat, fündig geworden.

In der Zusammenfassung seiner Aufsätze befinden sich die Berichte „Eine Wolfsjagd im Ehraer Holz“, „Wolfsplage vor 300 Jahren“, „Wolfsjagd zwischen Radenbeck und „Tesekendorf“ und „Wölfe – auch schon damals“.

Der Wolf hatte besonders damals, aber auch heute noch, für viele Menschen das Image des gefährlichen und blutrünstigen Raubtieres. Als Nahrungskonkurrent, der das kostbare Vieh der Bauern und der kleinen Leute riss, wurde er verfolgt und wenn möglich, zur Strecke gebracht. 

Auch wenn es in der Beschreibung über die Wolfsjagd in Ehra vor allem darum geht, wer damals das Jagdrecht in unseren heimischen Wäldern hatte, so erfährt man in der Vernehmung von Ehraer Bürgern durch den Knesebecker Amtmann im März 1702 doch etwas über die Methode dieser Jagd.

Dazu wurden Leinen mit Lappen versehen und zwischen Bäume gespannt, um die Tiere in eine bestimmte Richtung zu lenken. Konnte ein Wolf entwischen, war er „durch die Lappen gegangen“. Zwischen den Bäumen wurden zudem Netze aufgestellt, in die die Wölfe getrieben werden sollten. Jagdhelfer stiegen auf Bäume und hielten von dort oben Wache. Wurde ein Wolf gesichtet, sollte er in den nach und nach enger gestellten Netzen gefangen und erlegt werden.

So war auch der Plan damals in Ehra. Besonders erfolgreich war das in diesem Falle nicht, denn obwohl die Jäger acht Tage lang zum Schießen ausgezogen waren, bekamen sie keinen Wolf zu Gesicht und damit auch keinen vor die Flinte.

Eine andere Jagdmethode war die Jagd mit Wolfskuhlen. Dicht an der Grenze zur Bromer Gemarkung gibt es sowohl eine „Große Wolffs Kuhl“ als auch eine „Kleine Wolffskuhl“.  Die Bezeichnungen deuten darauf hin, dass die Jagd mit Fallgruben auch hier durchgeführt wurde.

In die getarnten Gruben (Kuhlen) wurde der Wolf getrieben und konnte aus eigener Kraft nicht mehr entkommen. Das gefangene Tier konnte entweder gleich getötet oder lebend entnommen werden und einer Jagdgesellschaft zugeführt werden.

Wolfsjagden waren ein Teil des adligen Lebens und erfreuten sich in diesen Kreisen großer Beliebtheit „… Eß werden die vf künfftigen vnserm Beylager zur Lust benöthigte Wölffe in Vnsern Landen nicht mehr zu erlangen stehen“, sorgte sich Herzog Christian Ludwig in einem Schreiben vom März 1653 an seinen Oberforst- und Jägermeister Georg von Wangenheim.

Die lebend gefangenen Wölfe wurden in extra hergerichteten Gehegen für dieses besondere „Jagdvergnügen“ solange gehalten, bis wieder eine herrschaftliche Wolfsjagd anstand.

Damit wurde deutlich, dass es längst nicht nur darum ging, das Vieh zu schützen, sondern „wieder einmal in Abenteuerlust die Aufregungen einer Wolfsjagd genießen zu können“, wie Karl Schmalz bilanzierte.

Bei den abkommandierten Jagdhelfern der adligen Jagd hielt sich die Begeisterung über den Einsatz dagegen in Grenzen.

Zur Wolfsjagd wurde stets ein starkes Aufgebot an Helfern benötigt. Weil die sich nur schwerlich freiwillig bereit fanden, griff der Adel zum verpflichtenden Mittel der „Landfolge“. Dazu gab es eigens aufgestellte Listen, in denen die zur Landfolge aufgestellten Männer aufgeführt wurden. Allein das Amt Knesebeck zählte im Jahre 1663 ganze 245 Mann, die unbefristet und ohne Entlohnung aufgerufen werden konnten.

Probleme hat es für die Bauern und Tierhalter durch den Wolf immer wieder gegeben. Die im März 1647 erfolgte Meldung durch einen Thomas Daume aus dem Amt Lüne berichtete sogar von einem Angriff auf eine Frau. Der Wolf soll ihr nach dem Aufstehen nach der Kehle gefasst haben und wurde von dem herangeeilten Gesinde erstochen.

In einem anderen Fall hatte der Pfarrer von Jeggau im Jahre 1659 ins Kirchenbuch eingetragen: „Ein Wolf hat… den Schulzen Hans Mumme beim Anfahren des Holzes für den Prediger, im Dorf angegriffen, so daß er elendiglich gestorben“.

Wie es zu den Zwischenfällen gekommen war, sowie die näheren Umstände der Attacken, wurde leider nicht festgehalten.

Bei zahlreichen früheren Berichten aus Geschichte und Literatur, in denen über Wolfsattacken auf Menschen durch bis zu 20 Tiere starke Rudel geschrieben wurde, handelt es sich ganz sicher um Übertreibungen.

Wölfe leben im Familienverbund, ähnlich dem Menschen. Im Alter von 11 bis 12 Monaten verlassen die Jungtiere ihr Rudel um sich ein neues Revier und einen Partner zu suchen, mit dem sie eine eigene Familie gründen können. Bei dieser Suche legen sie lange Strecken zurück. Thomas Pusch, der Sprecher des Landesfachausschusses Wolf beim Naturschutzbund in Nordrhein-Westfalen erklärte, „Ein Wolfsrudel besteht aus acht bis 10 Tieren, die auf einem Gebiet von 250 Quadratkilometern leben. Größer wird das Rudel nicht, denn „Es gibt eine Inzuchtsperre…“

In dem Aufsatz über die „Wolfsjagd zwischen Radenbeck und „Teskendorf“ wird davon berichtet, dass bei einer offenbar ungenehmigten Wolfsjagd ein zwölfjähriger Junge versehentlich angeschossen wurde, so dass er 5 Tage später verstarb. Ansonsten wird vermerkt „nichts gesehen, nichts gefangen und nichts geschossen“.

Aus dem vierten Bericht von Karl Schmalz über „Wölfe – auch schon damals“, erfahren wir, dass es in der hiesigen Gegend bis in die neuere Zeit immer wieder Wolfsjagden gegeben hat. So wurden ein „großer Ehraer Wolf“ im Dezember 1824 und ein Schönewörder Wolf 1871 bei Erpensen erlegt.

Schmalz vermutete, die Bezeichnung Wolf könnte früher allgemein als Synonym für wilde Tiere gebraucht worden sein, so dass nicht immer ganz eindeutig war, ob es sich bei dem „Übeltäter“ tatsächlich um einen Wolf handelte.

Aus unserer Natur ist der Wolf inzwischen nicht mehr wegzudenken. Weder sollten wir ihn romantisieren, noch unbegründete Ängste schüren. Ob Karl Schmalz das wohl auch so gesehen hätte? Wohl nicht, dazu war er, der 1966 gestorben ist, wohl doch zu sehr der Denkweise seiner Zeit verpflichtet, in der „der letzte Gifhorner Wolf“ als gefährliches Raubtier erlegt wurde.

Neuauflage des Brome-Bilder-Lexikons von Fritz Boldhaus

Die 3. Auflage des Brome-Bilder-Lexikons ist nun erschienen und kann für 30 € im Museum Burg Brome erworben werden! Fritz Boldhaus hat unter 610 Stichpunkten ein Lexikon für unsere Heimat erstellt. Das Lexikon ist mit über 700 Abbildungen reich bebildert.

Das Brome-Bilder-Lexikon umfasst mehr als 300 Seiten mit 610 Stichpunkten, die mit 700 Abbildungen illustriert sind.
Beispielseite aus dem Brome-Bilder-Lexikon

Die Hinrichtung eines Pferdediebes in Tülau-Fahrenhorst 1714

Mit dem Verkauf des Fleckens und der Burg Brome Weihnachten 1548 hat sich Fritz VII. von der Schulenburg auf sein Gut Fahrenhorst zurückgezogen. Als Besitz hatte er nun nur noch Tülau, Fahrenhorst sowie Croya. Über diesen Bereich übte er auch die Gerichtsbarkeit aus – auch die Halsgerichtsbarkeit.

Nach dem Tode seines wohl kinderlosen Sohnes Heinrich von der Schulenburg am 18. Dezember 1613 konnte Wilhelm von Weyhe Fahrenhorst, Tülau und Croya dann zu Lehen nehmen. Auch die Familie von Weyhe übte bis ins 19. Jahrhundert die Gerichtsbarkeit über die besagten Dörfer aus. Tatsächlich stand an der Tülauer Gemarkungsgrenze zu Croya ein Galgen, wie auf historischen Karten eindeutig zu sehen ist.

Auf dieser historischen Karte aus dem 18. Jahrhundert ist der Tülauer Galgen eingezeichnet: Hier unterhalb des Weges zwischen Tülau-Fahrenhorst (links auf der Karte) und Croya (rechts) ungefähr auf halber Strecke. Die Karte ist nicht eingenordet! (Quelle: Hauptstaatsarchiv Hannover)

Historische Karte der Feldmark Tülau-Fahrenhorst aus dem Jahr 1905 (Ausschnitt). Östlich der Straße Croya-Tülau ist das Galgenfeld eingezeichnet. Hier stand einmal der Galgen des Gerichts derer von der Schulenburg bzw. derer von Weyhe. (Original: Archiv MHV Brome)

Bisher ist eine Hinrichtung am Tülauer Galgen aus dem Jahr 1714 bekannt. Am 7. November 1714 wurde ein ungenannter Pferdedieb nach eingeholtem auswärtigem Urteil mit dem Strange vom Leben zu Tode befördert. Das Todesurteil wurde also nicht in Fahrenhorst gefällt, vielmehr wurde ein Rechtsgutachten von außen eingeholt, auf der die Verurteilung basierte. Bei zwei in Brome bekannten Todesurteilen stammten die Urteile von der Universität Helmstedt. Ob dies auch hier der Fall war, ist leider der Quelle nicht zu entnehmen.

Bei der Exekution mussten anscheinend alle Haushalte aus den Dörfern des Gerichts Fahrenhorst anwesend sein. Wie es heißt, mussten aus Tülau und Fahrenhorst aus jedem Hause zwei sowie zwei aus Voitze und einer aus Croya der Urteilsvollstreckung beiwohnen. Immerhin mussten die Gerichtsuntertanen nicht die Kosten der Exekution tragen – wie es in Brome traditionell der Fall war. Vielmehr wurden ihnen diese Kosten geschenkt – insgesamt immerhin 3 1/2 Reichsthaler.

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