Die Bromer Gerichtsprotokolle stellen ein wichtiges Zeugnis für die Rechtgeschichte in unserer Heimat dar. Das Gericht Brome hatte auch die sogenannten Halsgerichtsbarkeit inne. Hier konnte also auch Todesurteile und andere peinliche (d.h. entehrende Strafen) ausgesprochen und vollzogen werden. Über Todesurteile am Bromer Gerichtsplatz wurde in diesem Blog bereits einmal berichtet.
Zu den peinlichen Strafen zählte auch die Verbannung aus einem Ort. Eine Verbannung konnte entweder mit Staupenschlag oder ohne Staupenschlag vollzogen werden. Der Staupenschlag war eine körperliche Strafe, bei welcher der oder die Verurteile am Pranger geschlagen wurde. Das Urteil konnte mit damals üblichen Schlaginstrumenten vollzogen, z.B. einer Lederpeitscher oder auch einem Staupbesen, in den auch Metallsplitter oder Steine eingearbeitet. Da die Peitsche von einem Scharfrichter geführt wurde, wurde die oder der Verurteilte durch diese Berührung mit dem Scharfrichter entehrt. Deshalb war der Staupenschlag eine entehrende Strafe. Eine Verbannung ohne Staupenschlag dagegen war nicht entehrend, weil es keine Berührung mit dem Scharfrichter gab.
Aus dem Jahr 1677 ist eine in Brome vollzogene Verbannung in den Bromer Gerichtsprotkollen nachweisbar. Damals wurde „ein Weibstück“ aus Brome „auf ewig relegiret“ (d.h. verbannt). Hierfür hatte die Bromer Untertanen jeweils 9 ß (Pfennig) zu zahlen. (Gerichtsprotokoll 1691, S.347)
Wie es zu dieser Verbannung gekommen ist, steht an anderer Stelle in den edierten Gerichtsprotokollen (Gerichtsprotokolle 1691, S.180 und S.182). Dort heißt es, ein „fremdes Weib“ habe die Frau unseres Bürgermeisters in Brome für eine Hexe gescholten. Dazu heißt es in den Gerichtsprotokollen:
Ist andem, daß ein im Lande herumb vagadirendes Weib sich dieser Örter eine Zeit auffgehalten. Welche hin und wieder baldt wieder diesen, bald wieder jenen, allerhandt ehrenrühriege Worte undt Bezüchtigungen sich vernehmen laßen, insonderheit hiesiegen Fleckens Bürgermeister Günter Oldelands Frau bey verschiedenen Leuten, daß sie eine Hexe sey, daß sie den Rechtsteuffel habe und daß sie durch Hexerey ihren Nachbahren Schaden zugefüget, ungescheuet proclamiret.
Bürgermeister Günter Oldeland hat daraufhin Joachim Friedrich von Bartensleben um Hilfe gebeten. Nach einem Gutachten der Universität Helmstedt sollte die Beklagte vor öffentlichen Gerichten einen Widerruf tun und eine Urfehde abstatten. Anschließend sollte sie auf ewig aus diesem Gericht verwiesen werden.
Nach der Tat ist die Frau aus Brome geflohen und wurde in einem Brandenburgischen Gericht wieder aufgegriffen. Joachim Friedrich von Bartensleben ließ sie daraufhin nach Brome zurückbringen. Sie wurde in Brome dann ins Gefängnis gesperrt, konnte aber nicht überführt werden. Sie wurde dann durch den Scharfrichter ohne Staupenschlag weggewiesen. Die Inhaftierung und der Scharfrichter hatten insgesamt 14 Reichsthaler gekostet, die nun die Bromer Untertanen bezahlen mussten. Die Bromer verweigerten die Zahlung, weil ihrer Meinung nach die Klägerin die Kosten hätte tragen müssen. Joachim Friedrich von Bartensleben konnte und wollte diese Weigerung nicht hinnehmen und pfändete daraufhin die Bromer Bullen. Außerdem drohte er an, dass er auch aus den anderen vier Dörfern (Altendorf, Benitz, Nettgau und Zicherie) je zwei Pfande nehmen werde. Letztendlichen haben die Bromer Untertanen in dieser Angelegenheit sowie in andren Angelegenheiten Klage gegen Joachim Friedrich von Bartensleben erhoben. Das Ende des Prozesses ist nicht überliefert, aber sicherlich durften die Untertanen für die Kosten aufkommen.
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